Begriff

Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft in der GmbH. Er ist der Inbegriff sämtlicher Gesellschafterrechte. Nur wer Inhaber eines Geschäftsanteiles ist, kann Gesellschafter der GmbH sein. Grundsätzlich sind GmbH-Geschäftsanteile frei veräußerlich. Dabei bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. Außerdem kann durch den Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Insbesondere kann sie von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Auch der Ausschluss der Abtretbarkeit ist statthaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 15 GmbHG, § 46 GmbHG und § 50 GmbHG.

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