Rz. 82

Nach dem Grundsatzurteil des BFH vom 19.11.1964[1] kann zwar Kommanditisten ein nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf sie entfallender Verlust dann und in dem Umfang nicht mehr steuerlich zugerechnet werden, in dem diese Verlustzurechnung zu einem negativen Kapitalkonto der Kommanditisten führen würde, und feststeht, dass diese Verluste nicht mehr durch Gewinne, eventuell auch spätere Veräußerungsgewinne, ausgeglichen werden müssen. Der BFH hat die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten, die zu einem negativen Kapitalkonto der Kommanditisten führen oder dieses erhöhen würden, jedoch erst dann verneint, wenn im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung das Ausscheiden des Kommanditisten feststeht, sodass ein Ausgleich der Verluste durch spätere Gewinne nicht mehr in Betracht kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge