Rz. 65

Zwar gehören die Anteile eines Mitunternehmens an der Komplementär-GmbH nach der BFH-Rechtsprechung[1] zum Sonderbetriebsvermögen II, doch nicht immer zum "notwendigen" Sonderbetriebsvermögen II. So reicht zur Begründung von "notwendigem" Sonderbetriebsvermögen nicht aus:[2]

  • eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Mitunternehmerschaft und Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft weitere, nicht unerhebliche Beteiligungen sowie einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, der wesentlich größer ist als derjenige der Mitunternehmerschaft oder
  • der Einfluss des Anteilseigners auf eine Kapitalgesellschaft, wenn es sich um eine Minderheitsbeteiligung handelt und der Anteilseigner und der Mitunternehmer weder in der Lage ist, seinen Willen in der Kapitalgesellschaft durchzusetzen, noch dazu, maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Mitunternehmerschaft zu nehmen.

Die Fachliteratur sowie die Finanzverwaltung stellen für die wesentliche Beteiligung darauf ab, ob die Komplementär-GmbH am Vermögen und Gewinn beteiligt ist oder nicht sowie ob sie einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung unterhält.[3]

Ist die GmbH Komplementärin mehrerer Kommanditgesellschaften und beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die Geschäftsführung dieser GmbH & Co. KG, sind die GmbH-Anteile dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der zuerst gegründeten GmbH & Co. KG zuzurechnen.

Unterhält die GmbH als Komplementärin mehrerer GmbH & Co. KG dagegen einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung, gilt Folgendes:

Bestehen Geschäftsbeziehungen der GmbH nur zu einer GmbH & Co. KG und sind diese aus Sicht der GmbH & Co. KG von nicht geringer Bedeutung, so sind die GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten dieser GmbH & Co. KG zu bilanzieren.

Bestehen dagegen Geschäftsbeziehungen zu mehreren GmbH & Co. KG, die für diese jeweils von nicht geringer Bedeutung sind, so sind diese GmbH-Anteile dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten der zuerst gegründeten GmbH & Co. KG zuzuordnen, mit der Geschäftsbeziehungen im obigen Sinne unterhalten werden.

Diese Grundsätze gelten entsprechend in Fällen der Beteiligung der Komplementär-GmbH am Vermögen sowie Gewinn und Verlust der GmbH & Co. KG.

 

Rz. 66

Aus der Zugehörigkeit der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten folgt, dass die Gewinnausschüttungen der GmbH an die Kommanditisten bei den Empfängern nicht private Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, sondern betriebliche Einnahmen, die ebenso wie Sonderbetriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte von Mitunternehmern zu erfassen sind. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung erhöhen sie den Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG und sind den Gewinnanteilen der Kommanditisten hinzuzurechnen. Zudem sind die aus der Veräußerung der GmbH-Anteile erzielten Gewinne Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer. Da die GmbH-Anteile, die Kommanditisten der GmbH & Co. KG gehören, nicht zu ihrem Privatvermögen, sondern zu ihrem Betriebsvermögen zu rechnen sind, kann ein etwaiger Veräußerungsgewinn nicht steuerfrei bleiben. Für ihn kann auch nicht der begünstige Steuersatz des § 34 EStG beansprucht werden. Nur wenn der Anteil an der Komplementär-GmbH und an der KG gleichzeitig veräußert wird, kommt die Begünstigung des § 34 EStG in Betracht. Aus Vorstehendem folgt: Sind die Anteile eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH zwar im Sonderbetriebsvermögen II, gehören aber nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, da der Kommanditist keinen Einfluss auf die Geschäftsführung in der Komplementär-GmbH hat, ist

  • eine Veräußerung der KG-Anteile ohne die GmbH-Anteile mit Tarifbegünstigung möglich; die Kpl.-Anteile gehen zum gemeinen Wert in das Privatvermögen. Insgesamt liegt eine begünstigte Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.
  • mit Übertragung der KG-Anteile eine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (Buchwertfortführung) gegeben; die Kpl.-Anteile gehen in das Privatvermögen (Teileinkünfteverfahren i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG für den Entnahmegewinn).
  • Bei Einbringung der KG-Anteile in eine GmbH oder in eine andere Personengesellschaft (Verschmelzung) ist die Beibehaltung der Kpl.-Anteile für die Buchwertfortführung unschädlich. Die Kpl.-Anteile gehen in das Privatvermögen (Teileinkünfteverfahren i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG für den Entnahmegewinn).
[3] OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.7.2022, S 2134 A – 014 – S 517, DB 2022 S. 1995–1998.

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