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Ansprüche auf Gewinne (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind im Allgemeinen erst dann zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der Kapitalgesellschaft vorliegt und hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet ist. Dies hat zur Folge, dass der Inhaber der Beteiligung den Gewinnanspruch regelmäßig zeitversetzt erst in der Bilanz des Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) zu aktivieren hat, das dem Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) der Kapitalgesellschaft nachfolgt. So auch die Grundsätze im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000.[1] Im BFH-Urteil v. 20.12.2000 hat der BFH entschieden: "Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren." Damit entfällt steuerlich grundsätzlich eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen. Es ist allerdings denkbar, dass eine Dividendenforderung als wirtschaftlich verselbstständigtes Wirtschaftsgut nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt entsteht. Daher kann ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren, wenn durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war.[2]

[1] BFH, Urteil v. 7.8.2000, GrS 2/99, DB 2000 S. 1993 als Entscheidung auf den Vorlagebeschluss des I. Senats des BFH, Beschluss v. 16.12.1998, I R 50/95, BStBl 1999 II S. 551. Für den steuerlichen Vertrauensschutz ist die im BMF, Schreiben v. 1.11.2000, IV A 6 – S 2134 – 9/00, BB 2000 S. 2409 enthaltene Übergangsregelung von Bedeutung: Hiernach wird es für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für das das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren noch gilt, nicht beanstandet, wenn die bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden.

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