5.1.1 Gewinnanteile an der GmbH & Co. KG

 

Rz. 44

In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hat das FG Düsseldorf[1] zu dem Thema Stellung genommen und entschieden, dass der Gewinnanteil der GmbH aus ihrer Beteiligung als Gesellschafterin einer GmbH & Co. (Beteiligungsgewinn) auf den gemeinsamen Bilanzstichtag zurückzubeziehen ist, sofern beide Gesellschaften auf den gleichen Stichtag bilanzieren und die KG ihre Bilanz früher als die GmbH erstellt. Werden beide Gesellschaften (GmbH und KG) von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen beherrscht, so ist es möglich und notwendig, den Beteiligungsgewinn in jedem Fall auf den gemeinsamen Bilanzstichtag zurückzubeziehen.

Liegt der Bilanzstichtag der GmbH & Co. KG vor dem der GmbH, so kann die GmbH ihren Anteil am Gewinn der GmbH & Co. KG nur dann in ihrer Bilanz aktivieren, wenn vor Beendigung des Abschlusses der GmbH der ausschüttungsfähige Gewinn von den Gesellschaftern der KG festgestellt ist oder anhand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werde kann, dass die Gesellschafter der KG endgültig entschlossen waren, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen.[2]

Liegt der Bilanzstichtag der GmbH & Co. KG später als der der GmbH, so darf die GmbH ihren Gewinnanteil selbst dann nicht in die Bilanz aufnehmen, wenn der Gewinn bei der GmbH & Co. KG noch vor Beendigung des Abschlusses der GmbH festgestellt wurde, da die Gewinnfestsetzung auf den Abschlussstichtag der GmbH & Co. KG erfolgt und nicht auf den früheren Abschlussstichtag der GmbH. Am Abschlussstichtag der GmbH gehört somit der Gewinnanspruch der GmbH am Gewinn der GmbH & Co. KG, der ein wirtschaftlich verselbstständigtes Wirtschaftsgut darstellt, rechtlich noch nicht zum Vermögen der GmbH. Der Gewinnanteil kann erst in der Bilanz des Geschäftsjahres der GmbH ausgewiesen werden, in dem das Geschäftsjahr der GmbH & Co. KG endet.

5.1.2 Dividendenansprüche aus GmbH-Anteilen

 

Rz. 45

Ansprüche auf Gewinne (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind im Allgemeinen erst dann zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der Kapitalgesellschaft vorliegt und hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet ist. Dies hat zur Folge, dass der Inhaber der Beteiligung den Gewinnanspruch regelmäßig zeitversetzt erst in der Bilanz des Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) zu aktivieren hat, das dem Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) der Kapitalgesellschaft nachfolgt. So auch die Grundsätze im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000.[1] Im BFH-Urteil v. 20.12.2000 hat der BFH entschieden: "Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren." Damit entfällt steuerlich grundsätzlich eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen. Es ist allerdings denkbar, dass eine Dividendenforderung als wirtschaftlich verselbstständigtes Wirtschaftsgut nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt entsteht. Daher kann ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren, wenn durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war.[2]

[1] BFH, Urteil v. 7.8.2000, GrS 2/99, DB 2000 S. 1993 als Entscheidung auf den Vorlagebeschluss des I. Senats des BFH, Beschluss v. 16.12.1998, I R 50/95, BStBl 1999 II S. 551. Für den steuerlichen Vertrauensschutz ist die im BMF, Schreiben v. 1.11.2000, IV A 6 – S 2134 – 9/00, BB 2000 S. 2409 enthaltene Übergangsregelung von Bedeutung: Hiernach wird es für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für das das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren noch gilt, nicht beanstandet, wenn die bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden.

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