Rz. 37

Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern – z. B. Personalaufwand, Miete, Zinsen – können sich in den GuV-Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 6, 8 und 13 HGB (bzw. Abs. 3 Nr. 2, 7 und 12) HGB niederschlagen, wenn den entsprechenden Zahlungen schuldrechtliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es den Gesellschaftern überlassen bleibt, entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen oder derartige Sachverhalte auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, also über die Ergebnisverteilung, zu regeln; letztere Variante findet keinen Niederschlag in der Gewinn- und Verlustrechnung.

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