4.2.1 Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

 

Rz. 37

Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern – z. B. Personalaufwand, Miete, Zinsen – können sich in den GuV-Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 6, 8 und 13 HGB (bzw. Abs. 3 Nr. 2, 7 und 12) HGB niederschlagen, wenn den entsprechenden Zahlungen schuldrechtliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es den Gesellschaftern überlassen bleibt, entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen oder derartige Sachverhalte auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, also über die Ergebnisverteilung, zu regeln; letztere Variante findet keinen Niederschlag in der Gewinn- und Verlustrechnung.

4.2.2 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

 

Rz. 38

Persönliche Steuern der Gesellschafter dürfen nicht als Steueraufwand der Gesellschaft erfasst werden. Als Steueraufwand der Gesellschaften dürfen vielmehr nur diejenigen Beträge ausgewiesen werden, die die GmbH & Co. KG als Steuerschuldner zu entrichten hat (z. B. Gewerbesteuer). Solche Steuern sind unter den Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" sowie ggf. "Sonstige Steuern" (z. B. Grundsteuer) auszuweisen.

Sofern die GmbH & Co. KG Zinserträge erzielt, ist die hierauf entfallende Zinsabschlagsteuer und der dazugehörige Solidaritätszuschlag handelsrechtlich unter den "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen. Steuerrechtlich sind diese Steuern dem Jahresüberschuss hinzuzurechnen (oder mindern den Jahresverlust) und im Rahmen der Feststellungserklärung den Gesellschaftern gutzubringen.

Im Interesse der Vergleichbarkeit des Abschlusses einer Personenhandelsgesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft – bei der der auf den Gewinn entfallende Körperschaftsteueranteil bereits ertragsmindernd berücksichtigt wird – kann die Angabe der privaten Steuerbelastung der Gesellschafter von Nutzen sein. Da diese Berechnung bei einer Personenhandelsgesellschaft aber zwangsläufig fiktiv sein muss, sieht der Gesetzgeber vor, entsprechende Angaben erst im Wege einer Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnung nach der Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" zu machen. Abgesetzt werden kann ein dem Steuersatz der Komplementär-GmbH entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter. Gemeint ist "der Steueraufwand, der sich bei Anwendung des Steuersatzes der Komplementär-GmbH auf das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft, verteilt auf die Gesellschafter, ergibt; dabei ist dem Ausschüttungssteuersatz (30 %) der Vorzug zu geben."[1]

 

Rz. 39

vorläufig frei

 

Rz. 40

vorläufig frei

 

Rz. 41

vorläufig frei

 

Rz. 42

vorläufig frei

 

Rz. 43

vorläufig frei

[1] Kusterer/Kirnberger/Fleischmann, DStR 2000, S. 611 f.

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