Rz. 24a

Durch das KapCoRiLiG greifen die Konsolidierungspflichten der §§ 290 ff. HGB, wenn eine GmbH & Co. KG an der Konzernspitze steht. Allerdings ist die Konsolidierungspflicht von bestimmten Grenzen (Schwellenwerten) abhängig; dabei unterscheidet § 293 HGB eine addierte Berechnung und eine konsolidierte Berechnung der Größenmerkmale.

Das KapCoRiLiG führte zu einer Absenkung der Schwellenwerte mit der Folge, dass viele mittelständische Unternehmen in die Konzernrechnungslegungspflicht fallen, wenn sie 2 der 3 Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllen.

Die Konzern-Abschlusspflicht beginnt, wenn die Schwellenwerte erneut, also zum 2. Mal, überschritten werden.[1]

a)

Konzernrechnungslegungspflicht bei addierter Berechnung gem. § 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB:

 
Rechtsgrundlage Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Anzahl
§ 293 Abs. 1 HGB ab Geschäftsjahre 2016 > 24.000.000 EUR > 48.000.000 EUR > 250
b)

Konzernrechnungslegungspflicht bei konsolidierter Berechnung gem. § 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB:

 
Rechtsgrundlage Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer ­Anzahl
§ 293 Abs. 1 HGB ab Geschäftsjahre 2016 > 20.000.000 EUR > 40.000.000 EUR > 250
[1] Einzelheiten s. Pawelzik/Theile, DStR 2000, S. 2145 ff.

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