3.1 Grundsätzliches

 

Rz. 14

Durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000[1] wird die GmbH & Co. KG hinsichtlich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Grundlage hierfür ist § 264a HGB. Nach dieser Vorschrift haben OHGs und KGs, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder OHG, KG oder eine andere Personengesellschaft ist, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat, grundsätzlich einen Jahresabschluss, einen Lagebericht aufzustellen, sich prüfen zu lassen sowie offenzulegen. Betroffen sind damit nicht nur diejenigen OHGs und KGs, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (z. B. GmbH & Co. KG), sondern auch solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen z. B. Stiftungen und Genossenschaften Komplementäre sind, wenn daneben nicht auch natürliche Personen oder Personengesellschaften, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben, haften. Es werden also alle diejenigen Gesellschaften einbezogen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.

Sind die betreffenden Personenhandelsgesellschaften Mutterunternehmen eines Konzerns, gilt Entsprechendes für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht nach den §§ 290 ff. HGB. Auch gelten sowohl die Ermächtigung des § 330 HGB als auch die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Zwangsgeldbestimmungen für diese Personengesellschaften bzw. deren gesetzliche Vertreter.

[1] Veröffentlicht am 8.3.2000 im BGBl I 2000, S. 154.

3.2 Befreiung von der Pflicht zur Anwendung

 

Rz. 15

§ 264a HGB ist nur anwendbar, wenn der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist. Da sich aus den Gesetzesvorschriften keine Anforderungen an die Qualifikation und den Umfang des Vermögens des persönlich haftenden Gesellschafters ergeben, kann die Anwendbarkeit der Vorschriften des KapCoRiLiG zur Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses dadurch vermieden werden, dass eine natürliche Person, die mittellos und von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist, als Komplementär in die GmbH & Co. KG eintritt.[1]

So auch das LG Osnabrück mit Beschluss vom 1.7.2005:[2]

Der Eintritt natürlicher Personen und deren Eintragung in das Handelsregister als persönlich uneingeschränkt haftende Gesellschafter hat den Wegfall der Offenlegungspflicht zur Folge.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine natürliche Person auch dann "in" einer OHG oder KG haftet, wenn z. B. in einer mehrstöckigen GmbH & Co. KG erst auf der 3. Ebene eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist; § 264a HGB greift nicht.

Nach § 264b HGB sind Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, also Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, von der Beachtung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften befreit, wenn sie in den Konzernabschluss einer Komplementär-Gesellschaft oder eines anderen Mutterunternehmens einbezogen sind. Auch in diesem Fall bleibt es allerdings bei der Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaft, einen Abschluss nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 238263 HGB aufzustellen.

[1] S. Hermann, WPg 2001, S. 271 ff.; grundlegend zur Befreiung von der Pflicht zur Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften Dorozala/Söffing, DStR 2000, S. 1567 ff.
[2] LG Osnabrück, Beschluss v. 1.7.2005, 15 T 6/05, BB 2005 S. 2461.

3.3 Größenabhängige Erleichterungen

 

Rz. 16

Zu größenabhängigen Erleichterungen s. "Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung", Rz. 28 ff.

 

Rz. 17

Zu Gliederungserleichterungen s. "Jahresabschlussgliederung", Rz 7 ff.

3.4 Zeitraum der Aufstellung des Jahresabschlusses

 

Rz. 18

Auch für eine Kleinst- und kleine GmbH & Co. KG endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss spätestens nach 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Mittelgroße und große GmbHs müssen dagegen den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufstellen. Es handelt sich um gesetzliche Fristen, die zwingend sind und nicht durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden können.[1]

[1] S. Kusterer/Kirnberger/Fleischmann, DStR 2000, S. 606 ff.

3.5 Anhang, Lagebericht, Jahresabschlussprüfung, Offenlegungspflichten, Sanktionen

 

Rz. 19

Im Anhang der Komplementär-GmbH sind anzugeben: Name, Sitz, Registergericht, HR-Nr. sowie Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist.[1] Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben; auch eine Aufstellung des Anteilsbesitzes ist möglich.[2]

Im Anhang der GmbH & Co. KG sind Name, Sitz, Registergericht, HR-Nr. und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.[3]

Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn sie unter der Bilanz nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB angeben:

  • Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB,[4]
  • Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane.[5]

Bei besonderen Umständen sind zusätzliche Angaben ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge