Rz. 12

Sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die Kommanditgesellschaft gilt die in § 238 Abs. 1 HGB niedergelegte Verpflichtung des Kaufmanns, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten.[1]

Zudem verlangt § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Komplementär-GmbH und der KG die Aufstellung einer Handelsbilanz; hierbei sind die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (§§ 246 bis 251 HGB) und die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252 bis 256 HGB) sowie die nur für GmbH & Co. KG und Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB zu beachten; u. a.:

  • Bei der Rückstellungsbewertung sind künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen; die Rückstellungen sind abzuzinsen.[2]
  • Sofern sich Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ergeben, können diese in gleichmäßig bemessenen Jahresraten bis zum 31.12.2023 angesammelt werden.[3]
  • Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist im Einzelabschluss zu aktivieren.
  • Die Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche Untergrenze angepasst.[4]
  • Geänderte Vorschriften zur Währungsumrechnung (Devisenkassamittelkurs).
  • Abgrenzung latenter Steuern.

Bei der GmbH trifft die Buchführungspflicht den Geschäftsführer; dieser ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.[5] Bei der GmbH & Co. KG obliegt die Buchführungspflicht dem Komplementär, also der GmbH.

Die Buchführungspflicht beginnt handelsrechtlich mit dem Beginn des Handelsgewerbes, d. h. von der ersten Vorbereitung an. Das bedeutet, dass sowohl bei der GmbH als auch bei der Kommanditgesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister Bücher dann zu führen sind, wenn der Betrieb eines Handelsgewerbes aufgenommen ist.

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH müssen daher sowohl für die GmbH als auch für die Kommanditgesellschaft Buch führen. Die Verpflichtung können sie auf geeignete und zuverlässige Personen übertragen, müssen diese jedoch überwachen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann strafbar sein.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge