1.1 Entwicklung und rechtliche Einordnung

 

Rz. 1

Die GmbH & Co. KG ist eine Gesellschaft, die sich aus der Praxis heraus entwickelt hat. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich gibt es hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Rechtsform keine Bedenken. Die GmbH & Co. KG verknüpft Vorteile der Kommanditgesellschaft und der GmbH (Gleiches gilt für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) miteinander dergestalt, dass die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters zwar unbegrenzt, aber eben doch nur auf das abgrenzbare Vermögen der GmbH beschränkt ist, sodass das Risiko überschaubar bleibt.

Trotz der Nähe zur Kapitalgesellschaft ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft und im Wesentlichen dem Recht der Kommanditgesellschaft unterworfen (§§ 161–177a HGB). Anzuwenden sind gemäß § 161 Abs. 2 HGB die für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften (§§ 105–160 HGB) und gemäß § 105 Abs. 2 HGB die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geltenden Vorschriften (§§ 705–740 BGB).

 

Rz. 2

Unbestritten ist, dass die GmbH bzw. die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin keine Kapitaleinlage leisten muss. Ihr Beitrag zur Gesellschaft kann lediglich in der Leistung von Diensten, der Geschäftsführung, bestehen; sie kann auch vorhandene für die Gesellschaft nutzbare Vermögensgegenstände an diese verpachten, statt sie einzubringen. Ob die GmbH vermögensmäßig an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht, ist also unabhängig von der Tatsache, dass die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

1.2 Erscheinungsformen

 

Rz. 3

Die personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG scheint heute am häufigsten in der Praxis vertreten zu sein. Kennzeichnend für sie ist, dass die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG identisch sind und in beiden Gesellschaften dieselben Beteiligungsquoten haben. Dadurch verfügen sie in beiden Gesellschaften über den gleichen Gesellschaftereinfluss.

Ein Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Ein-Mann-GmbH & Co. KG. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Ist er auch Geschäftsführer der GmbH, ist § 35 Abs. 4 GmbHG zu beachten, wonach das Verbot des Selbstkontrahierens auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH gilt.

 

Rz. 4

Sind GmbH und Kommanditgesellschaft wechselseitig aneinander beteiligt, so liegt eine Einheits-GmbH & Co. KG vor. Während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG beteiligt ist, ist die Kommanditgesellschaft ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH, das heißt, die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Für die Praxis ist die Einheits-GmbH & Co. KG nicht attraktiv, da diese eine Reihe nicht unerheblicher Probleme mit sich bringt und einer ausgefeilten Vertragsgestaltung bedarf.

 

Rz. 5

In der Praxis kommt auch die nicht personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG häufig vor. Bei ihr sind die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG entweder verschiedene Personen oder GmbH und KG haben unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse. Diese Struktur einer GmbH & Co. KG wird gewählt, wenn nicht alle Gesellschafter gleichen Einfluss auf die Geschäftspolitik haben sollen.

Ein besonderer Fall einer nicht personen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. KG ist die Publikums-KG (Massen-KG). Ihr Charakteristikum ist eine Vielzahl von Kommanditisten, deren Engagement an der Gesellschaft sich auf eine rein kapitalistische Beteiligung beschränkt (Anlagegesellschafter). Sie werden öffentlich durch Prospekte geworben und unterwerfen sich durch ihren Beitritt einem vorformulierten Gesellschaftsvertrag, auf dessen Grundlage sie keinen Einfluss haben. Die Rechte der Kommanditisten sind sehr beschränkt und werden häufig nur über ein Vertretungsorgan (Beirat, Kommanditistenausschuss) wahrgenommen.

Nach dem StBerG und der WPO ist die GmbH & Co. KG als Rechtsform für eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen (sog. Freiberufler-GmbH & Co. KG).[1]

 

Rz. 6

Als Instrument zur Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG kommt eine doppelstöckige (oder mehrstufige) GmbH & Co. KG in Betracht. Bei ihr ist Komplementärin der GmbH & Co. KG eine weitere GmbH & Co. KG. Sie entsteht in der Regel dadurch, dass natürliche Personen zunächst eine GmbH gründen, mit der sie zusammen eine GmbH & Co. KG errichten (KG I). Diese KG I wird ihrerseits Komplementärin einer weiteren KG (KG II). Die natürlichen Personen sind auch hier wieder Kommanditisten.

Auch ein grenzüberschreitender Formwechsel, z. B. einer luxemburgischen Personengesellschaft in eine deutsche GmbH & Co. KG ist möglich.[2]

[1] Nach dem BFH, Urteil v. 10.10.2012, VIII R 42/10, GmbHR 2013 S. 159 erzielt eine derartige KG grundsätzlich gewerbliche, keine freiberuflichen Einkünfte. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat. Zu Gestaltungsmöglichkeiten siehe ...

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