Kurzbeschreibung

Muster einer Handelsregisteranmeldung bezüglich der Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten und umgekehrt.

Vorbemerkung

Die im Muster beschriebene Handelsregisteranmeldung knüpft an das Muster über die Vereinbarung über die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten und umgekehrt an.

Wichtiger Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

[Ohne Titel]

An das

Amtsgericht …

– Handelsregister –

… KG, HRA …

Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir an:[1]

  1. Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter A, …, geb. am …, (Wohnort), ist künftig Kommanditist und zwar mit einer Haftsumme von … EUR.
  2. Der bisherige Kommanditist B, geb. am …, (Wohnort), ist künftig persönlich haftender Gesellschafter.
  3. Die Firma wird unverändert fortgeführt.
  4. Die eingetragene Geschäftsanschrift ist unverändert.

…, den …

(notariell beglaubigte Unterschriften aller Gesellschafter)[2]

[1] Die Umwandlung der Gesellschafterstellung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie wird (im Handelsregister dargestellt als Ausscheiden in dieser und Eintritt in jener Eigenschaft, auch wenn kein Fall eines echten Ausscheidens bzw. Eintritts vorliegt. Eine Anmeldung gerade in dieser Form ist dementsprechend nicht zu fordern (BayObLG, Beschluss v. 21.5.1970, BReg. 2 Z 24/70, NJW 1970, 1796; Roth, in Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 162 Rn. 10). Die Anmeldung ist entsprechend §§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 7 Satz 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen (BayObLG, Beschluss v. 3.3.1988, BReg. 3 Z 184/87, NJW-RR 1988, 1307).
[2] Seit dem 1.8.2022 kann eine Handelsregisteranmeldung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB, § 40a BeurkG auch per Videokommunikation öffentlich beglaubigt werden.

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