Kurzbeschreibung

Muster einer Handelsregisteranmeldung bezüglich der Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten.

Vorbemerkung

Das Muster knüpft an das Muster über den Gesellschafterbeschluss über die Herabsetzung der Kommanditeinlage und der Haftsumme und die Änderung des Gesellschaftsvertrags an und behandelt die nach § 175 HGB für die Herabsetzung der Haftsumme vorgeschriebene Handelsregisteranmeldung. Weitere Erläuterungen dazu finden sich in dem vorgenannten Muster.

Wichtiger Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Muster einer Handelsregisteranmeldung bezüglich der Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten

An das

Amtsgericht …

– Handelsregister –

… GmbH & Co. KG, HRA …

Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir an:[1]

Die Haftsumme des Kommanditisten …, geb. am …, [Wohnort], ist von … EUR auf … EUR herabgesetzt.[2]

Die eingetragene Geschäftsanschrift ist unverändert.

…, den …

(notariell beglaubigte Unterschriften aller Gesellschafter)[3]

[1] Die Herabsetzung der Haftsumme (nicht: der Kommanditeinlage) ist gem. § 175 HGB durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und gem. § 175 i.V.m. § 10 HGB bekannt zu machen. Nur sie (und nicht die Herabsetzung der Kommanditeinlage) ist Gegenstand der Anmeldung und der Eintragung (K. Schmidt/Grüneberg, in MünchKomm HGB, 5. Aufl. 2022, § 174 Rn. 2). Solange die Herabsetzung nicht eingetragen ist, ist sie den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber nicht wirksam (§ 174 HGB).
[2] Gegenüber Alt-Gläubigern, deren Forderungen vor Eintragung der Herabsetzung begründet worden sind, richtet sich die Haftung nach der Höhe der nicht reduzierten Haftsumme (§ 174 Hs. 2 HGB). Gegenüber Neu-Gläubigern, deren Forderungen danach begründet worden sind, ist demgegenüber die herabgesetzte Haftsumme maßgeblich. Diese Grundsätze gelten auch nach dem MoPeG, §§ 161 Abs. 2, 137 HGB (Oetker, in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 174 Rn. 8).
[3] Seit dem 1.8.2022 kann eine Handelsregisteranmeldung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB, § 40a BeurkG auch per Videokommunikation öffentlich beglaubigt werden.

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