Kurzbeschreibung

Muster einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, nachdem der einzige persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) durch Tod aus der Kommanditgesellschaft (KG) ausgeschieden ist.

Vorbemerkung

Dieses Muster behandelt den Fall, dass der einzige Komplementär durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ohne dass ein Dritter (z.B. der Erbe), aufgrund einer Nachfolgeklausel (s. dazu das entsprechende Muster Nachfolgeklauseln neuer Komplementär geworden ist. Die Erben erwerben allenfalls ein Abfindungsguthaben.

Durch diesen ersatzlosen Wegfall des Komplementärs ist die KG nach Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung aufgelöst. Denn der nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB vorgesehenen Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern steht hier entgegen, dass es keine werbend tätige KG ohne Komplementär, also keine werbende "Kommanditistengesellschaft" gibt. Das Personengesellschaftsrecht setzt das Vorhandensein eines Gesellschafters – eine GmbH genügt (GmbH & Co. KG) – voraus, der mit seinem Vermögen persönlich unbeschränkt haftet. Das Ausscheiden tritt kraft Gesetzes, automatisch und kenntnisunabhängig mit dem Tod des Komplementärs ein. Dessen Gesellschaftsanteil wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen an.[1]

Zur Auflösung gehört, dass die verbleibenden Kommanditisten die Auflösung zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Die Gesellschaft ist aufgelöste Kommanditgesellschaft, obwohl sie keinen Komplementär mehr hat. Entschließen sich die verbleibenden Kommanditisten aber, die Gesellschaft werbend fortzuführen, also nicht zu liquidieren, wandelt sich die Gesellschaft bei betriebenem Handelsgewerbe kraft (ungeschriebenen) Gesetzes (numerus clausus der Rechtsformen, Rechtsformzwang) in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) um. Die früheren Kommanditisten sind dann persönlich haftende Gesellschafter und haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Zum Schutz des Rechtsverkehrs setzt diese Fortführung nicht einmal einen formellen Gesellschafterbeschluss voraus. Tatsächliches Handeln, z.B. der Abschluss weiterer, nicht lediglich der Liquidation dienender Geschäfte, sogar bereits das nicht nachhaltige Betreiben des Liquidationsverfahrens kann für die Umwandlung in die OHG genügen.[2]

[1] Vgl. zum Ganzen: Riedel, in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 1.11.2023, § 1922 BGB, Rn. 506; BGH, Urteil v. 23.11.1978, II ZR 20/78, NJW 1979 S. 1705 (1706); Lorz, in Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 130 Rn. 11; Lübke, DNotZ 2023 S. 896, 905 Rn. 45, mit Verweis auf BGH, Urteil v. 12.11.1952, II ZR 260/51, BGHZ 8 S. 35 ff.; Bork/Jacoby, ZGR 2005 S. 611 (614); Lehmann-Richter, in BeckOK HGB, Stand 1.7.2023, § 131 Rn. 24; Kriebel, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft, 2013; Seeger, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs, 2010.
[2] Riedel, in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 1.11.2023, § 1922 BGB, Rn. 507 mit Verweis auf LG Bonn, Beschluss v. 24.4.2018, 33 T 55/17, NZG 2019 S. 275; BGH, Urteil v. 23.11.1978, II ZR 20/78, NJW 1979 S. 1705 (1706)).

[Ohne Titel]

An das

Amtsgericht …

– Handelsregister –

… KG, HRA …

Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir[1] an:

Der Komplementär A ist durch Tod am … aus der Gesellschaft ausgeschieden. Erben des A sind ausweislich des beigefügten Erbscheins des Amtsgerichts – Nachlassgericht – … vom … – AZ … – Frau …, geb. am …, wohnhaft …, sowie Herr …, geb. am …, wohnhaft …

Durch das Ausscheiden des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters ist die Gesellschaft aufgelöst.[2] Zu Liquidatoren[3] wurden Herr B, geb. am. …., [Wohnort], Herr C, geb. am. …., [Wohnort] und D geb. am. …., [Wohnort] bestellt. Liquidator B vertritt die Gesellschaft allein, C und D sind nur gemeinsam mit einem anderen Liquidator vertretungsbefugt.

…, den …

(notariell beglaubigte Unterschriften aller Gesellschafter und Erben)[4]

[1] Beim Tod eines Gesellschafters müssen neben den verbliebenen Gesellschaftern die Erben des Verstorbenen die infolge des Todes erforderlichen Anmeldungen vornehmen, wenngleich die Erben – wie hier – nicht die Gesellschafterstellung übernehmen (Klimke, in BeckOK HGB, 40. Ed. 1.1.2024, § 106 Rn. 74). In diesem Fall erleichternd wirkt § 161 Abs. 2 i.V.m. § 106 Abs. 7 S. 2 HGB, wonach die Anmeldung ohne die Mitwirkung der Erben stattfinden kann, wenn einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
[2] Wie erwähnt, können die Gesellschafter nach Auflösung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Denn mit der Auflösung erlischt die Gesellschaft nicht. Vielmehr bleibt sie als rechtsfähige Personengesellschaft bestehen und tritt im Rechtsverkehr unter ihrer bisherigen, um einen Liquidationszusatz ("i.L.") (§ 148 Abs. 3 S. 1 HGB) ergänzten Firma auf. Rechtsfolge der Auflösung ist die Liquidation der Gesellschaft gem. § 143 ff. HGB. Die Gesellschaft hört auf, werbend tätig zu sein.
[3] Nach § 161 Abs. 2...

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