In großen Kapitalgesellschaften greifen Mitbestimmungsregelungen, die vormals im Betriebsverfassungsgesetz und seit 2004 im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt sind. Eine GmbH muss, wie andere Kapitalgesellschaften auch, einen Aufsichtsrat gründen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter hat. Diese Voraussetzung wird jedoch durch eine allein als geschäftsführende Komplementär-GmbH tätige Gesellschaft kaum jemals erfüllt werden. Für Personengesellschaften, also auch die GmbH & Co. KG selbst, greifen die Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht.

Relevant werden können für die GmbH & Co. KG jedoch Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes. Es regelt, dass Kapitalgesellschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigen einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden müssen, was bedeutet, dass sie jeweils die gleiche Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat schicken müssen. Zwar sind Personengesellschaften an sich von diesen Vorschriften nicht erfasst, allerdings regelt § 4 Abs. 1 MitbestG eine Ausnahme: Die Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG werden der GmbH zugerechnet, wenn die Gesellschafter bei der KG und der GmbH weitgehend identisch sind und insgesamt bei den Gesellschaftern mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In solchen Konstellationen muss ein Aufsichtsrat gebildet werden.

Bei kleineren GmbH & Co. KG's kann sich ein Beirat auf freiwilliger Basis anbieten:

  • wenn sich die Gesellschafter dauerhaft externen Sachverstand ins Unternehmen holen wollen, den Beirat also als Beraterstamm nutzen möchten,
  • wenn eine Unternehmensnachfolge vorbereitet oder begleitet werden soll,
  • wenn die Geschäftsführung besonders überwacht werden soll,
  • wenn eine Art übergeordnetes Schiedsorgan eingerichtet werden soll, weil Streitigkeiten zu erwarten sind, z. B. bei Familiengesellschaften oder bei zu erwartenden Pattsituationen aufgrund der Stimmverhältnisse,
  • aus Prestige- und Marketinggründen, z. B. indem der Beirat mit einflussreichen Persönlichkeiten besetzt wird.

In der Praxis finden sich für solche Gremien die unterschiedlichsten Bezeichnungen, wie etwa Aufsichtsrat (in Anlehnung an die Kontrollfunktion dieses Organs in der Aktiengesellschaft), Familienrat (als Ort der Einflussnahmemöglichkeit in Familiengesellschaften) oder Verwaltungsrat (der sowohl mit beratenden als auch mit überwachenden Kompetenzen ausgestattet sein kann).

Da es keine gesetzlichen Regelungen zu solchen Beiräten gibt, kann deren Ausgestaltung frei geregelt werden. Die Gestaltungsfreiheit endet jedoch dort, wo der Kernbereich der Gesellschafterrechte beginnt.

 
Praxis-Tipp

Beiratsbildung

Ein Beirat kann entweder durch Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Beiratsmitglied gebildet werden oder bereits im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Letzteres bietet sich an, wenn der Beirat eine feste Rolle als Organ in der Gesellschaft übernehmen soll und nicht nur Beratungsfunktion hat.

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