Der KG-Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften, es sei denn, es werden darin Regelungen getroffen, für die sich eigene Formvorschriften ergeben, wie etwa für die Übertragung von Grundstücken oder für Schenkungen.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist jedoch immer die Schriftform zu empfehlen.
Voraussetzungen
In personeller Hinsicht bedarf es für den Abschluss des Vertrages zumindest eines Kommanditisten sowie der bereits gegründeten (nicht notwendig auch in das Handelsregister eingetragenen) Komplementär-GmbH, die durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.
Sofern die Komplementär-GmbH zeitgleich oder zumindest nur kurze Zeit vor der Errichtung der KG gegründet wurde, ergibt sich in der Regel das Problem, dass die GmbH bei der KG-Gründung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Dies ist jedoch gem. § 11 Abs. 1 GmbHG zwingende Voraussetzung für ihr Entstehen.
Vor-GmbH
Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auch die GmbH i.G. (in Gründung) – auch Vor-GmbH genannt – schon als Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungieren kann.
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