Nur wenn an der Komplementär-GmbH und der KG die gleichen Gesellschafter mit den gleichen Beteiligungsquoten beteiligt sind, handelt es sich um die klassische Variante der GmbH & Co. KG. Denn nur durch diese identische Beteiligung gelingt es, die für den Betrieb des Unternehmens notwendige Einheitlichkeit herzustellen, die eine reibungslose Verzahnung der beiden Gesellschaften miteinander ermöglicht. Zusätzlich bedarf es noch der Sicherstellung der einheitlichen Ausübung der Stimmrechte durch gleichlautende Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen sowie der Absicherung dieser Parallelität auch für die Zukunft.

Sofern die Beteiligungsquoten in den beiden Gesellschaften voneinander abweichen oder die Kommanditisten der KG nicht mit den Gesellschaftern der GmbH personengleich sind, handelt es sich um eine nicht personenidentische GmbH & Co. KG. Durch diese Gestaltungsvariante werden in der Regel bestimmte Kommanditisten nicht an der GmbH beteiligt, um diese von der Einflussnahmemöglichkeit an der Geschäftsführung der GmbH auszuschließen. Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine rein finanzielle Beteiligung gewünscht ist, wie z. B. bei einer Publikums-KG (siehe hierzu weiter unten) oder im Rahmen einer Nachfolgeplanung, in der der Nachfolger zunächst noch nicht an der Geschäftsführung beteiligt werden soll.

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