Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Die Auseinandersetzung damit ist jedoch gerade für Gesellschafter einer GmbH & Co. KG notwendig, um ungewollte Folgen für die Erben und die Gesellschaft selbst zu vermeiden, wenn der Fall der Fälle eintritt. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wurde, gilt Folgendes:

  • Stirbt ein Kommanditist, schreibt das HGB vor, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Der Geschäftsanteil wird auf mehrere Erben je nach ihrer Erbquote aufgesplittet (Sondernachfolge).
  • Stirbt der Gesellschafter einer GmbH, geht sein Geschäftsanteil auf seine gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmten Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Gibt es mehrere Erben, steht diesen der Geschäftsanteil ungeteilt zu, die Rechte können sie nur gemeinschaftlich ausüben, § 18 GmbHG (keine Sondernachfolge).

Je nach individueller Situation der Gesellschafter können diese gesetzlichen Folgen ungünstig sein. Es kann sich also empfehlen, abweichende Regelungen zu treffen.

 
Hinweis

Erb- und Gesellschaftsrecht abstimmen

Gesellschaftsvertragliche und testamentarische Inhalte sollten dabei aufeinander abgestimmt werden.

 
Achtung

Schutzwürdige Interessen

Grundsätzlich kann jeder zwar frei entscheiden, wem und wie er etwas vererbt. Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen stehen diesem Grundsatz jedoch die schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter gegenüber, die sich nicht jeden Erben aufdrängen lassen müssen.

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