Kurzbeschreibung

Muster einer Vereinbarung über die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten und umgekehrt.

Vorbemerkung

Das Muster behandelt den Fall, dass die Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten (und umgekehrt) umgewandelt und der Gesellschaftsvertrag geändert wird.

Wichtiger Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Vereinbarung über die Umwandlung der Gesellschafterstellung

zwischen
Herrn A, geboren am …, [Wohnort]
und
Herrn B, geboren am …, [Wohnort]
sowie
Herrn C, geboren am …, [Wohnort]

Präambel

A, B und C sind die einzigen Gesellschafter der … KG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … (im Folgenden: Gesellschaft). A ist der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) mit einem festen Kapitalanteil von … EUR, B und C sind die Kommanditisten der Gesellschaft, die jeweils mit einer Kommanditeinlage (fester Kapitalanteil) von … EUR, welche jeweils auch als Haftsumme im Handelsregister eingetragen sind.

A möchte sich aus dem Tagesgeschäft der Gesellschaft zurückziehen und die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters aufgeben, der Gesellschaft jedoch weiterhin als Kommanditist angehören. B hat sich bereit erklärt, persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Gesellschaft zu werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren[1] die Parteien was folgt:

1. Wechsel von A in die Stellung des Kommanditisten
1.1 Die bisherige Gesellschafterstellung von A als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) wird hiermit mit Wirkung ab dem heutigen Tag[2] in die eines Kommanditisten umgewandelt.
1.2 Die Kommanditeinlage (fester Kapitalanteil) von A beträgt … EUR und ist als Haftsumme zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Kommanditeinlage wird durch Umbuchung[3] des bestehenden festen Kapitalkontos und aller sonstigen Kapitalkonten erbracht.
1.3 Die Tätigkeitsvergütung von A sowie sein Gewinnvoraus von …% entfallen mit Wirkung ab dem heutigen Tag.
1.4 A wird die Geschäftsführung der Gesellschaft mit Wirkung zum heutigen Tag einstellen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist er nicht mehr berechtigt. A wird dafür sorgen, dass die Unterlagen sämtlicher von ihm bearbeiteter Geschäftsvorfälle dem B (als neuem persönlich haftenden Gesellschafter) unverzüglich in kaufmännisch geordneter Weise übergeben werden.
2. Wechsel von B in die Stellung des Komplementärs
2.1 Die bisherige Gesellschafterstellung von B als Kommanditist wird hiermit mit Wirkung ab dem heutigen Tag in die eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) umgewandelt . Sein fester Kapitalanteil von … EUR bleibt unverändert.
2.2 B verpflichtet sich, der Gesellschaft künftig seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Er erhält eine Tätigkeitsvergütung von … EUR jährlich, die in 12 gleichen monatlichen Raten gezahlt und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand behandelt wird.
2.3 Zusätzlich zu der Tätigkeitsvergütung erhält B für die Übernahme der persönlichen Haftung einen Gewinnvoraus von …% des nach Berücksichtigung der Beträge, die im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand oder Ertrag zu behandeln sind, verbleibenden Gewinns.
3. Firma
  Die Firma der Gesellschaft wird unverändert fortgeführt.
4. Änderung des Gesellschaftsvertrages
  Der Gesellschaftsvertrag wird wie aus der Anlage[4] ersichtlich geändert.
5. Kosten
  Die Kosten dieses Vertrages sowie der Anmeldung zum Handelsregister trägt die Gesellschaft.
…, den …  
(Unterschrift der Gesellschafter  
... ...
[1] Die Umwandlung der Rechtsstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten oder umgekehrt ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag – was aber diesbezüglich eher selten der Fall sein wird – nichts Abweichendes bestimmt. Bei der "Umwandlung" der Gesellschafterstellung handelt es sich um eine Inhaltsänderung der Mitgliedschaft und nicht um den "Austritt" und nachfolgenden "Eintritt "eines Gesellschafters. Die Haftungsvorschrift des § 176 Abs. 2 HGB findet daher auf den Wechsel von der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters in die Kommanditistenstellung keine Anwendung (Roth, in Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 176 Rn. 6). Der in der Praxis bedeutsamste Fall des Wechsels von der Komplementärin die Kommanditistenstellung dürfte derjenige aufgrund eines Erbfalls sein (vgl. § 131 HGB). Bei der GmbH & Co. KG wird der Wechsel dagegen eher selten vorkommen.
[2] Alternativ: zum Schluss des laufenden Kalenderjahres/ab Eintragung des Wechsels im Handelsregister. Im Außenverhältnis wird die Begrenzung der Haftung erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam (vgl. nähe...

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