Im Falle der Gründung einer Mini-GmbH muss die Gesellschaft als "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" (oder als "UG haftungsbeschränkt") firmieren. Auch die Mitführung des Begriffes haftungsbeschränkt ist hierbei zwingend erforderlich.

In der Bilanz der UG ist eine Rücklage zu bilden, in welche jeweils 1/4 des Jahresüberschusses eingestellt wird. Hinsichtlich dieses Viertels besteht ein Ausschüttungsverbot, da es nur zur Kapitalaufstockung verwendet werden darf.

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