Grundsätzlich haften die Gründer im Stadium der Vorgründungsgesellschaft persönlich (also im Stadium vor dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags).

Im Stadium der Vor-GmbH (zwischen notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister) haftet jeder Gesellschafter nur intern und anteilig. Für die Gläubiger bedeutet das, dass sie nicht ohne Weiteres gegen die Gesellschafter vorgehen können.

Mit der Handelsregistereintragung ist die GmbH entstanden. Den Gläubigern haftet nur noch das Gesellschaftsvermögen. Im Insolvenzfall muss der Gesellschafter nur die von ihm übernommene, aber noch nicht erbrachte Einlage leisten.

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