Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag muss klar zwischen Bargründung und Sachgründung unterscheiden. Bei Nichteinhaltung der notariellen Form oder Mängeln des Beurkundungsverfahrens ist der Gesellschaftsvertrag nichtig.

Gleiches gilt, wenn in der Satzung ein unzulässiger oder unmöglicher Zweck als Unternehmensgegenstand der GmbH ausgewiesen wird. Auch die Missachtung der Mindestinhalte der Satzung hat deren Nichtigkeit zur Folge.

Folgende Mindestinhalte muss die Satzung aufweisen:

  • die Firma,
  • den Sitz und den Unternehmensgegenstand,
  • den Betrag des Stammkapitals sowie
  • die von jedem Gesellschafter übernommene Einlage.
 
Praxis-Tipp

Empfohlene Ergänzungen

Da diese Mindestinhalte bei Weitem nicht ausreichen, empfehlen sich die folgenden Ergänzungen:

  • Regelungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen,
  • Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung,
  • Regelungen über die Art und Weise der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen,
  • Regelungen bei Änderungen im Gesellschafterbestand,
  • Wettbewerbsverbote,
  • Regelungen über Nebenleistungen der Gesellschafter,
  • Nachfolgeklauseln,
  • Regelungen über den Güterstand (falls erforderlich).

Für verschiedene Berufsgruppen, z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte, sind gegebenenfalls noch die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften bezüglich der Mindestinhalte im Gesellschaftsvertrag zu beachten.

 
Hinweis

Beispielhafte Aufzählung

Diese Regelungen sind nur beispielhaft. Die am zweckmäßigsten aufzunehmenden Regelungen müssen im Einzelfall (mit dem Berater) abgestimmt werden.

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