Im Unterschied zur Aufrechnung gegenüber einer angeschlagenen GmbH handelt es sich bei der Hin- und Herzahlung nicht um eine Papierbuchung, sondern es fließen tatsächlich Gelder.

Aber auch im Rahmen einer Hin- und Herzahlung kann eine wirksame Einlagenerbringung versagt bleiben. So geht man immer dann von einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln aus, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einlangeneinzahlung und der Rückzahlung an den Gesellschafter besteht. So hat das OLG Brandenburg[1] bestätigt, dass beim Hin- und Herzahlen die Einlageleistung der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht endgültig zur freien Verfügung gestanden habe. Da die Leistung so dem Gesellschaftsvermögen nicht endgültig zugeflossen sei, sei keine Einlagenzahlung bewirkt.

Im Urteilsfall hatte nach erfolgter Kapitalerhöhung im Mai 2009 um 75.000 EUR und Einzahlung des Gesamtbetrags durch die Gesellschafterin, die GmbH nur einen Tag später eine Teilrückzahlung in Höhe von 10.000 EUR an die Gesellschafterin vorgenommen. Im Februar 2010 erfolgte sodann eine weitere Kapitalerhöhung um 400.000 EUR. Bereits einige Tage vor Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung überwies die GmbH 450.000 EUR an die Gesellschafterin. Mit Beschlussfassung erfolgte dann die Zahlung der Kapitalerhöhung von 400.000 EUR durch die Gesellschafterin an die GmbH und wiederum ein paar Tage später die Rückzahlung des Betrages von 400.000 EUR.

Bezüglich der Kapitalerhöhung aus 2009 lässt gemäß OLG der enge Zeitraum zwischen der Hin- und Herzahlung vermuten, dass die Teileinlage von 10.000 EUR nicht zur endgültigen Verfügung der Gesellschaft gestanden habe und dass eine vorherige Absprache zum Hin- und Herzahlen erfolgte. Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft sah das OLG auch in der zweiten Kapitalerhöhung aus 2010. Die Zahlungsvorgänge erfolgten in einer Zeitspanne von weniger als einem Monat. Diese Kurzfristigkeit ist nach Ansicht des Gerichts ein wesentliches Indiz für ein abgesprochenes Hin- und Herzahlen. Sowohl bezüglich der Teilrückzahlung von 10.000 EUR als auch der Rückzahlung von 400.000 EUR liegen damit gemäß dem OLG keine wirksamen Einlageerbringungen vor.[2]

 
Hinweis

Wann eine Hin- und Herzahlung anerkannt wird

Gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG ist die Einlageschuld im Falle des Hin- und Herzahlens nur dann anzuerkennen, wenn die Vorgehensweise vor Einlageerbringung vereinbart, dem Registergericht gegenüber offengelegt wurde und der Zahlung der Gesellschaft ein vollwertiger Rückgewähranspruch gegenübersteht, der jederzeit fällig ist bzw. fällig gestellt werden kann.

Um eine Anerkennung der Einlagenerbringung aufgrund vermuteter Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln nicht zu gefährden, sollte ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Hin- und Herzahlung vermieden werden. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang spricht man regelmäßig bei einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten.

Neben der Frage der steuerlichen Anerkennung ist auch zu berücksichtigen, dass im Insolvenzfall Rückzahlungen an die Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter ggf. angefochten werden, falls die GmbH mit dem Geld nur Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern, nicht aber gegenüber anderen Gläubigern tilgt.

Aber auch über dieser Vorgehensweise hängt das Damoklesschwert der missbräuchlichen Gestaltung.

 

Praxis-Beispiel: Einzahlung und Rückzahlung

Hans Groß zahlt auf ein Konto der finanziell angeschlagenen X-GmbH 10.000 EUR ein. Kurz darauf tilgt die X-GmbH ihre Verbindlichkeit gegenüber Hans Groß.

Buchungsvorschlag: Einzahlung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 10.000 08301298 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, eingefordert 10.000

Buchungsvorschlag: Darlehensrückzahlung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0730/3640 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 10.000 1200/1800 Bank 10.000

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