Rz. 68

Grundstücke, die als Eigentum einer GmbH & Co. KG im Grundbuch eingetragen sind, gehören unzweifelhaft zum Betriebsvermögen der KG. Dies gilt u. a. auch dann, wenn das Grundstück einem Gesellschafter zur privaten Nutzung überlassen wird.[1]

Grundstücke, die nicht in der GmbH & Co. KG, sondern nur einem oder einigen Gesellschaftern gehören, aber dem Betrieb der KG ausschließlich und unmittelbar dienen, werden trotz des zwischen der Gesellschaft und dem/n Gesellschafter/n bestehenden Mietvertrages nicht zum Privatvermögen des/r Gesellschafter/s, sondern als (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen des/r Gesellschafter/s dem Betriebsvermögen der KG zugeordnet.[2]

 

Rz. 69

Verpachtet die Komplementär-GmbH ein ihr gehörendes Grundstück an die GmbH & Co. KG, so kann das zur Nutzung überlassene Grundstück bei der Personengesellschaft nicht Sonderbetriebsvermögen sein. Die überlassende GmbH hat ihr Gesellschaftsvermögen in ihrer eigenen Steuerbilanz zu aktivieren.[3]

 

Rz. 70

Nach dem BFH-Urteil vom 23.10.1990[4] obliegt die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft. Daher können z. B. Wertpapiere, die dem Gesellschafter einer KG gehören, i. d. R. mangels hinreichender Dokumentation des Widmungswillens nicht dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden, wenn die Wertpapiere nicht in die Buchführung der KG aufgenommen worden sind.

[2] S. hierzu BVerfG, Beschluss v. 15.7.1969, HFR 1969 S. 450.
[4] BFH, Urteil v. 23.10.1990, VIII R 142/85, BStBl 1991 II S. 401 und Urteilsanmerkung hierzu in BB 1991, S. 513.

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