(1) 1Unternehmensidentität bedeutet, daß der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat. 2Dabei ist unter Gewerbebetrieb die ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen. 3Ob diese die gleiche geblieben ist, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus ihren wesentlichen Merkmalen ergibt, wie insbesondere der Art der Betätigung, dem Kunden- und Lieferantenkreis, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, den Betriebsstätten sowie dem Umfang und der Zusammensetzung des Aktivvermögens. 4Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muß ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 12.1.1983 (BStBl II S. 425), vom 19.12.1984 (BStBl 1985 II S. 403), vom 14.9.1993 (BStBl 1994 II S. 764) und vom 27.1.1994 (BStBl II S. 477). 6Betriebsbedingte - auch strukturelle - Anpassungen der gewerblichen Betätigung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse stehen der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegen. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 12.1.1983 (BStBl II S. 425).

 

(2) 1Unternehmensidentität liegt vor, wenn eine aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangene Vertriebs-GmbH auf die Besitz-Personengesellschaft umgewandelt wird. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 28.5.1968 (BStBl II S. 688). 3Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt (z.B. Einbringung in eine Personengesellschaft oder Verschmelzung von zwei Personengesellschaften), ist es für die Annahme der Unternehmensidentität nicht entscheidend, ob der übertragene Betrieb bei der aufnehmenden Gesellschaft einen Teilbetrieb darstellt oder dem neuen Gesamtbetrieb das Gepräge gibt. 4Es ist ausreichend, wenn die Identität des eingebrachten Betriebs innerhalb der Gesamttätigkeit des aufnehmenden Betriebs gewahrt bleibt, d.h. die Geschäftstätigkeit im Rahmen des aufnehmenden Betriebs in wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht fortgesetzt wird. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 14.9.1993 (BStBl 1994 II S. 764). 6Bringen die Gesellschafter einer GbR, die Verpachtungsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ihre Anteile an der GbR in eine KG ein, die in den Pachtvertrag eintritt, kann die Unternehmensidentität auch dann gegeben sein, wenn die KG bereits Besitzgesellschaft im Rahmen einer weiteren Betriebsaufspaltung ist. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 27.1.1994 (BStBl II S. 477). 8Bei der Realteilung von Personengesellschaften besteht zwischen dem Gewerbebetrieb der Personengesellschaft und den hieraus im Wege der Realteilung hervorgegangenen Betrieben nur dann Unternehmensidentität, wenn das auf einen Gesellschafter übergehende Vermögen bei der Personengesellschaft einen Teilbetrieb gebildet hat und der diesem Teilbetrieb sachlich zuzuordnende Verlust sich ohne weiteres aus dem Rechenwerk der Personengesellschaft ergibt. 9Vgl. das BFH-Urteil vom 5.9.1990 (BStBl 1991 II S. 25) sowie Abschnitt 68 Abs. 3 Nr. 7.

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