Die Auflösung einer Mitunternehmerschaft führt grds. zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs.[1]

Der Gewinn aus der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft auf einen Mitgesellschafter wird grundsätzlich im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfügungsvertrags, beim Ausscheiden eines Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsanteils im Wege der Anwachsung auf alle verbleibenden Gesellschafter im Zeitpunkt des Abschlusses des entsprechenden Vertrags zwischen den Gesellschaftern realisiert. Für den Realisationszeitpunkt ist es unerheblich, ob der Veräußerungspreis sofort fällig oder ganz oder teilweise längerfristig gestundet ist und wann der Veräußerungspreis dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Bei einer Abfindung in Geld liegt kein Fall der sog. Realteilung vor.[2]

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen aus, sind die Grundsätze der Realteilung auch dann anzuwenden, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. Es handelt sich um eine sog. "unechte Realteillung".[3]

Wird ein Mitunternehmeranteil zu einem Kaufpreis oberhalb des Kapitalkontos des Veräußerers und unterhalb des Verkehrswerts des erworbenen Mitunternehmeranteils verkauft, entsteht beim Erwerber kein sog. "Erwerbsgewinn".[4]

Wer einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiterzuveräußern, wird grds. Mitunternehmer. Das gilt auch in Fällen, in denen die Personengesellschaft ihren Gewinn nach § 5a EStG (Tonnage) ermittelt. In solchen Fällen umfasst der pauschal ermittelte Betrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsdauer.[5]

Veräußert ein freiberuflich tätiger Berater seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, gehört der erzielte Erlös nur dann zu seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen dieser freiberuflichen Tätigkeit gehört hat.[6]

Gesellschafter von Personengesellschaften haben Gewinnrealisierungen u. a. zu versteuern:

  • Beim Wegfall des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten, sofern ein Ausgleich mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt[7],
  • bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft und der Zuzahlung des künftigen Mitgesellschafters an den Einbringenden[8],[9],
  • bei Abstockungen auf die Buchwerte von Wirtschaftsgütern in einer negativen Ergänzungsbilanz, die zur Neutralisierung eines Einbringungsgewinns erstellt wurde,[10]
  • bei einer Realteilung mit Spitzen- oder Wertausgleich; hierbei handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft. Der Gewinn ist als laufender Gewinn zu versteuern.[11]
  • Ein vor der Realteilung in der Gesamthandsbilanz vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut ist in einer darauf bezogenen negativen Ergänzungsbilanz korrespondierend zuzuschreiben, wenn dieses Wirtschaftsgut auf Realteiler übergeht; die Gewinnerhöhung erfolgt auf Grundlage des formellen Bilanzenzusammenhangs.[12]

    Ein Gewinn i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist nach § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.[13]

  • Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und Gewährung einer Rente aus, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Sozietät oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt, ist insoweit ein Veräußerungstatbestand[14] erfüllt. Die Rente ist mit ihrem Kapitalwert zu berücksichtigen.[15] Es handelt sich um eine sog. "unechte Realteilung".[16]
  • Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird.[17],[18]
  • Fällt ein negatives Kapitalkonto in Folge der Auflösung einer KG z. B. nach Insolvenz weg, ist ein Veräußerungsgewinn aus der Zwangsversteigerung des einzigen Grundstücks eines Immobilienfonds auch bei Anwendung des § 52 Abs. 24 Satz 3 i. V. m. § 15a EStG erst dann realisiert, wenn feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann.[19]
  • Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an ei...

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