Rz. 200
Ausgehend von dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst wirklichkeitsgetreu zu ermitteln,[1] sind in der Schätzungspraxis verschiedene Schätzungsmethoden entwickelt worden.[2] Die Wahl der geeigneten Schätzungsmethode ist stets vom Einzelfall abhängig und obliegt der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht;[3] der Steuerpflichtige hat weder Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode, noch kann er eine Überprüfung des Schätzungsergebnisses mithilfe einer anderen Methode verlangen.[4] Eine Kombination verschiedener Methoden ist zulässig.[5]
Rz. 201
Die Gewinnschätzung ist von der Verprobung abzugrenzen, welche dazu dient, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu überprüfen.[6] Hinsichtlich der Methoden unterscheidet sich die Verprobung nicht von der Schätzung, die Anforderungen an eine Verwerfung der Buchführung durch Verprobung sind jedoch besonders hoch.[7]
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