Rz. 181
Bei der Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG sind alle in § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c–e BewG i. V. m. Anlage 1a Nr. 2 zum EStG genannten Nutzungen zu erfassen. Da diese Aufzählung jedoch nicht erschöpfend ist, wird nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG angeordnet, dass für nicht aufgeführte Sondernutzungen innerhalb des § 13a EStG eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG[1] erforderlich ist.
Rz. 182
Liegt eine der explizit genannten Sondernutzungen vor und liegt deren Wert unterhalb der Grenze der Anlage 1a Nr. 2 Spalte 3 zum EStG, ist ein Sondergewinn von 0 EUR anzusetzen.[2] Liegt der Wert über der Grenze, ist gemäß § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG "je Sondernutzung" ein Gewinn i. H. v. 1.000 EUR anzusetzen. Nach § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c–e BewG i. V. m. Anlage 1a Nr. 2 zum EStG werden damit bestimmte Arten der weinbaulichen, gärtnerischen sowie übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erfasst.[3]
Rz. 183
Zu den nicht aufgeführten Sondernutzungen gehören insbesondere der Anbau von Tabak, der Anbau von Energieholz auf Kurzumtriebsplantagen sowie die Produktion von Nützlingen.[4] Bei der Gewinnermittlung ist nur eine lineare Abschreibung zulässig.[5]
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