Rz. 144

Bei Personengesellschaften tritt gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sowohl der Antrag als auch seine Rücknahme sowie die Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5a EStG können nur einheitlich durch und für die Gesellschaft, nicht aber durch bzw. für die einzelnen Mitunternehmer erfolgen.[1] Der pauschal ermittelte Gewinn ist der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, der den Mitunternehmern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist.[2] Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind somit unzulässig bzw. unwirksam.[3]

 

Rz. 145

Vergütungen der einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft sind im pauschal ermittelten Gewinn nicht enthalten und diesem daher hinzuzurechnen.[4] Vergütungen in diesem Sinn sind solche, die im Bereich des Sonderbetriebsvermögens I[5] gezahlt werden, also Mieten für überlassene Wirtschaftsgüter, Zinsen für Darlehen oder Tätigkeitsvergütungen. Nicht hinzuzurechnen sind die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage vereinbarten Vorabgewinne oder das Bereederungsentgelt eines am Schiff beteiligten Bereederers, da diese im Pauschalgewinn nach Auffassung der Verwaltung bereits abgegolten sind.[6] Ebenfalls bereits abgegolten sind die Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen II.[7]

Aufwendungen im Zusammenhang mit hinzuzurechnenden Vergütungen mindern als Sonderbetriebsausgabe die Hinzurechnung bzw. führen zur Berücksichtigung eines negativen Betrags, sofern sie höher sind als die Vergütungen.[8]

[1] BT-Drucks. 13/10710 S. 4.
[3] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 122, Stand: 6/2021.
[4] § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 126, Stand: 6/2021. Vgl. zum Sinn und Zweck dieser Vorschrift BT-Drucks. 13/10710 S. 4.
[5] Zum Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft zur unmittelbaren Nutzung für den Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden; vgl. BFH, Urteil v. 7.12.2000, III R 35/98, BStBl 2001 II S. 316; BFH, Urteil v. 18.12.2001, VIII R 27/00, BStBl 2002 II S. 734; BFH, Urteil v. 14.1.2010, IV R 86/06, BFH/NV 2010 S. 1096.
[7] Zum Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen, z. B. die Anteile eines Kommanditisten einer KG an der Komplementär-GmbH und Refinanzierungskosten für das Erbringen der Gesellschaftereinlage; vgl. stellvertretend BFH, Urteil v. 23.7.1975, I R 210/73, BStBl 1976 II S. 180; BFH, Urteil v. 7.7.1992, VIII R 2/87, BStBl 1993 II S. 328; BFH, Urteil v. 10.11.1994, IV R 15/93, BStBl 1995 II S. 452; BFH, Urteil v. 18.12.2001, VIII R 27/00, BStBl 2002 II S. 733.
[8] Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5a EStG Rz. 94, Stand: 5/2021.

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