Rz. 126
Neben einer Geschäftsleitung im Inland hat gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG ebenso die Bereederung als selbstständiges Besteuerungsmerkmal im Inland zu erfolgen.[1] Der Begriff der Bereederung wird im EStG nicht näher konkretisiert, umfasst i. d. R. jedoch die allgemeine Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in kommerzieller, technischer und personeller Hinsicht.[2] Hierzu zählen insbesondere Vertragsabschlüsse betreffend das Schiff und die Mannschaft, die Ausrüstung sowie die Verproviantierung, die Befrachtung wie auch die Rechnungslegung.[3] Die Bereederung umfasst somit vornehmlich die strategische und wirtschaftliche Verwaltung des Schiffes, wodurch sich zwangsläufig Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit der Geschäftsleitung ergeben können.[4] In welchem Umfang diese Tätigkeiten im Ausland vorgenommen werden können, ohne das Erfordernis des Inlandsbezugs zu verletzen, ist strittig.[5] Die Bereederung kann unterdessen vom Schiffseigentümer (Reeder, § 476 HGB) oder einem Dritten (Ausrüster, § 477 HGB) erfolgen.[6]
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