Rz. 126

Neben einer Geschäftsleitung im Inland hat gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG ebenso die Bereederung als selbstständiges Besteuerungsmerkmal im Inland zu erfolgen.[1] Der Begriff der Bereederung wird im EStG nicht näher konkretisiert, umfasst i. d. R. jedoch die allgemeine Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in kommerzieller, technischer und personeller Hinsicht.[2] Hierzu zählen insbesondere Vertragsabschlüsse betreffend das Schiff und die Mannschaft, die Ausrüstung sowie die Verproviantierung, die Befrachtung wie auch die Rechnungslegung.[3] Die Bereederung umfasst somit vornehmlich die strategische und wirtschaftliche Verwaltung des Schiffes, wodurch sich zwangsläufig Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit der Geschäftsleitung ergeben können.[4] In welchem Umfang diese Tätigkeiten im Ausland vorgenommen werden können, ohne das Erfordernis des Inlandsbezugs zu verletzen, ist strittig.[5] Die Bereederung kann unterdessen vom Schiffseigentümer (Reeder, § 476 HGB) oder einem Dritten (Ausrüster, § 477 HGB) erfolgen.[6]

[1] Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 27, Stand: 8/2021; BMF, Schreiben v. 12.6.2002, IV A 6 – S 2133a – 11/02, BStBl 2002 I S. 614; Hennrichs/Kuntschik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a EStG Rz. B24, Stand: 6/2021.
[2] Schindler, in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 5a EStG Rz. 11; Hennrichs/Kuntschik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a EStG, Rz. B25 ff., Stand: 6/2021.
[4] Hennrichs/Kuntschik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a EStG, Rz. B26, Stand: 6/2021. Die Aufzählung in BMF, Schreiben v. 12.6.2002, IV A 6 – S 2133a – 11/02, BStBl 2002 I S. 614, Rz. 1, macht dies deutlich.
[5] So setzt das BMF im Schreiben v. 12.6.2002, IV A 6 – S 2133a – 11/02, BStBl 2002 I S. 614, Rz. 2, für die Besteuerung nach der Tonnage eine fast ausschließliche Bereederung im Inland voraus. Nach Seeger, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5a EStG Rz. 16, sind bereits mehr als 10 % im Ausland schädlich; hingegen liegt nach Tonner, in Bordewin/Brandt, EStG, § 5a EStG Rz. 11, Stand: 9/2020, eine inländische Bereederung bereits dann vor, wenn das Schiff im Wirtschaftsjahr überwiegend in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen ist, andernfalls ist eine ausländische Bereederung von mehr als 50 % schädlich. Vgl. ausführlich zu dieser Thematik Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 27, Stand: 8/2021.
[6] Schindler, in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 5a EStG Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge