Rz. 123

Notwendige Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach der Tonnage ist zudem das Vorliegen eines Gewerbebetriebs mit inländischer Geschäftsleitung. Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Auch im Rahmen eines Schifffahrtsbetriebs ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird, folglich die für die laufende Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden.[1] Hierzu gehören auch solche Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören. D.h., entscheidend ist der Ort, an dem die Abwicklung der Tagesgeschäfte erfolgt.[2] Erfolgen diese Tätigkeiten an verschiedenen Orten, so ist der BFH-Rechtsprechung folgend eine normative Gewichtung vorzunehmen, um den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen.[3] Hierbei genügt die Ausübung von 60 % der Tätigkeiten an einem Ort, um dort die geschäftliche Oberleitung zu begründen.[4]

 

Rz. 124

Die Merkmale zur Ermittlung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung eines Schifffahrtsbetriebs wurden durch den BFH näher definiert.[5] Demnach gehören bei einem Schifffahrtsunternehmen

  • die Abwicklung von Charterpartien oder anderer Verträge, die die Beschäftigung des Schiffes betreffen,
  • die Einstellung und Bereitstellung von Besatzungen inklusive aller Maßnahmen, die der Durchführung und Abwicklung aller Arbeitsverhältnisse dienen,
  • die Verproviantierung und Ausrüstung,
  • der Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
  • die Ernennung von Schiffsagenten,
  • die Abwicklung des Ladens und Löschens des Schiffes,
  • das Abschließen sämtlicher Schiffsversicherungen,
  • das Bearbeiten von Versicherungsfällen, Havarien, Bergungen,
  • das Inkasso aller Frachteinnahmen und
  • Zahlungen aller Aufwendungen sowie die Befrachtung

zu den Aufgaben des Managers.[6] Auf die strategischen und wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen kommt es daher nicht an. Entscheidend ist der Ort, an dem die operativen Entscheidungen über den Einsatz des Schiffes (Tagesgeschäft) getroffen werden.[7]

 

Rz. 125

Der Begriff des Inlands folgt aus § 1 EStG.

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