Rz. 76

Die Einnahmenüberschussrechnung definiert keinen neuen, selbstständigen Gewinnbegriff, sondern ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung.[1] Die Vereinfachung liegt insbesondere in dem Verzicht auf Buchführung, Inventur und Bilanzierung sowie folglich dem Wegfall der Übermittlung einer E-Bilanz (dafür aber Übermittlung der "Anlage EÜR").[2] Die Einnahmenüberschussrechnung kann hierauf verzichten, da sie – dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG folgend – auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe abstellt. Bei dieser Gewinnermittlung wird somit die Höhe des Gewinns durch die Zufälligkeit des Geldverkehrs bestimmt. Gewinnermittlungszeitraum für Selbstständige ist das Kalenderjahr, für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte das Wirtschaftsjahr.

 

Rz. 77

Obwohl die Einnahmenüberschussrechnung für die Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 EStG gilt, wendet man bei ihr jedoch die gleichen Grundsätze an, die man bei Überschusseinkünften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG befolgt. Dies gilt insbesondere für die Begriffe Einnahmen, Ausgaben, Zufließen und Abfließen.

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterscheidet sich jedoch in einigen sehr wesentlichen Punkten sachlich von der Ermittlung des Überschusses bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG. Der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG wird als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Der ausschlaggebende Unterschied besteht jedoch darin, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Wertsteigerungen des eingesetzten Vermögens als steuerpflichtiger Gewinn erfasst werden, während bei den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG diese Wertsteigerungen in der Regel nicht erfasst werden. Eine Ausnahme bilden lediglich die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S . d. § 23 EStG und die Gewinne aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG.

 

Rz. 78

Auf die Dauer gesehen ergibt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG den gleichen Totalgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG.

Bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben entstehen gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich (zum Teil erhebliche) Gewinnverlagerungen. Diese werden spätestens bei Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs oder beim Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausgeglichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge