Rz. 72

Gesetzessystematisch stellt der Betriebsvermögensvergleich die Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Steuerpflichtige, die weder gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Wahlrecht hiervon abzuweichen und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durchzuführen. Diese ermitteln den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können somit folgende Personengruppen durchführen:

  • Land- und Forstwirte,

    • die nicht aufgrund der §§ 140 oder 141 AO buchführungspflichtig sind oder
    • die keine Bücher führen und die Voraussetzungen des § 13a EStG erfüllen, wenn der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG (für 4 aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre) gestellt worden ist,
  • Gewerbetreibende, die nicht aufgrund der §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig sind und die dies auch nicht freiwillig tun sowie
  • Angehörige freier Berufe, die sich für die Einnahmenüberschussrechnung entscheiden.

Das Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ist ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht.[2]

 

Rz. 73

Für Land- und Forstwirte kommt eine Einnahmenüberschussrechnung dann in Betracht, wenn sie nicht aufgrund der §§ 140 oder 141 AO zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind. Außerdem können Land- und Forstwirte, die keine Bücher führen und die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfüllen, einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG stellen, der ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für 4 aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verpflichtet, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.

 

Rz. 74

Gewerbetreibende, die weder nach § 140 AO noch nach § 141 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und dies auch nicht freiwillig tun, können ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 141 Abs. 1 AO besteht nicht, wenn nach den Feststellungen der Finanzbehörden bei den Gewerbetreibenden für den einzelnen Betrieb keine der in § 141 Abs. 1 AO für Gewerbetreibende in Betracht kommenden Grenzen überschritten wurde.

Im Falle von Mitunternehmerschaften ist die Personengesellschaft als Subjekt der Gewinnermittlung (partielle Steuerrechtsfähigkeit) Normadressatin der Vorschrift und somit "Steuerpflichtige" i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG. Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist daher durch die Personengesellschaft selbst und nicht durch ihre Gesellschafter auszuüben. Die Gesellschafter sind sodann an diese Gewinnermittlungsmethode gebunden.

[3]

 

Rz. 75

Die Angehörigen der freien Berufe (ausgenommen: Freiberufler-GmbH) unterliegen grundsätzlich keiner Buchführungspflicht. Da die Grenzen des § 141 Abs. 1 AO nur für bestimmte Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende gelten, werden Angehörige der freien Berufe auch bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen nicht buchführungspflichtig. Den Angehörigen der freien Berufe steht es frei, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen.[4] Die Gewinnermittlung kann auch durch Einnahmenüberschussrechnung erfolgen, wenn die Steuerpflichtigen ihre Unternehmenstätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft ausüben, sofern es sich dabei nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. In der Praxis dürfte in diesem Zusammenhang die Freiberufler-Sozietät als GbR die größte Bedeutung haben.

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