Rz. 67

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz[1] wurde § 5b als Verfahrensvorschrift in das EStG eingeführt. Alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, müssen die Inhalte ihrer Bilanzen und GuV durch Datenfernübertragung übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Für diese Verpflichtung hat sich die Bezeichnung E-Bilanz eingebürgert.[2] Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform, unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens, durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt.

 

Rz. 68

Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz sowie Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden (Sonderform einer Schlussbilanz), und Liquidationsbilanzen (§ 11 KStG) sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[3]

 

Rz. 69

Enthält die handelsrechtliche Bilanz Ansätze oder Erträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG). Alternativ kann der Steuerpflichtige eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz und GuV durch Datenfernübertragung übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 3 EStG). Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1–3[4] für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG).

 

Rz. 70

Eine Billigkeitsregelung, nach der die zuständige Finanzbehörde auf Antrag auf die Datenfernübertragung verzichten kann, findet sich in § 5b Abs. 2 EStG.[5]

 

Rz. 71

Das amtliche Datenschema (Taxonomie) wird regelmäßig auf der Seite "www.esteuer.de" veröffentlicht.

[1] BGBl 2008 I S. 2850, BStBl 2009 I S. 124.
[2] Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5b EStG Rz. 1, Stand: 5/2021.
[3] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133 – b/11/10.009, BStBl 2011 I S. 855.
[4] Obwohl im Gesetz "Sätze 1 bis 4" steht, ist in Satz 4 vermutlich "Sätze 1 bis 3" gemeint. Die Änderung wurde bei der Aufhebung des alten Satz 4 vermutlich vergessen.

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