Gewinnausschüttungen lösen unabhängig davon, ob es sich um offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, Kapitalertragsteuer aus.[1] Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer des Gesellschafters. Die Kapitalgesellschaft hat diese Steuer für Rechnung ihrer Gesellschafter einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter kann sie auf seine persönliche Einkommensteuer anrechnen.[2]

Entgegen der allgemeinen Regelung, dass die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Kapitalertragsteuer jeweils bis zum 10. Tag des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen ist, müssen Kapitalgesellschaften die auf Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits in dem Zeitpunkt abführen, in dem die Gewinnausschüttungen dem Gesellschafter zufließen.[3] Es muss somit zeitgleich mit der Überweisung der Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter auch die Überweisung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt erfolgen.

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