Bei Gewinnausschüttungen tritt eine gewisse Koppelung der Besteuerung auf Gesellschafter- und Gesellschaftsebene ein. Die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen wird nur zugelassen, soweit die Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Gesellschaft dem Einkommen hinzugerechnet wurde.[1]

Korrespondierend ist die Einschränkung bei der Freistellung im Körperschaftsteuergesetz für die Fälle, in denen der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft ist, geregelt. Hier kommt es nur zu einer Freistellung der Gewinnausschüttung[2], soweit die Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft deren Einkommen nicht gemindert hat.[3]

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es möglich, dass ein dem Gesellschafter gewährter Vorteil vor der Aufdeckung bereits als Einnahmen bei einer anderen Einkunftsart (Arbeitslohn, Miete usw.) erfasst war. Diese Umqualifizierung der Einkünfte in eine verdeckte Gewinnausschüttung kann sich auch zum Vorteil für den Gesellschafter auswirken. Zum einen steht ihm bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparer-Pauschbetrag[4] zu, zum anderen ist die Ausschüttung im Rahmen der Abgeltungsteuer nur mit 25 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern. Es ist allerdings zu beachten, dass zwischen der Qualifizierung einer Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung bei der leistenden Körperschaft und dem Gesellschafter keine Bindungswirkung besteht.[5]

 
Hinweis

Nur anteiliger Werbungskostenabzug

Auch in den vorgenannten Fällen der Umqualifizierung der Einkünfte steht dem Vorteil der (nur) teilweisen Besteuerung der Einnahmen der Nachteil gegenüber, dass auch die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten/Betriebsausgaben nur anteilig abgezogen werden dürfen.

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