Rz. 150

Monetäre Posten, z. B. in Form einer Forderung, gegenüber einem ausländischen Geschäftsbetrieb,[1] deren Abwicklung auf absehbare Zeit weder geplant noch wahrscheinlich ist, stellen einen Bestandteil der Nettoinvestition in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb dar.[2] Hierbei handelt es sich insbesondere entweder um beteiligungsähnliche Darlehen oder langfristige Verbindlichkeiten innerhalb eines Konzernverbunds. Im Konzernabschluss sind die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung dieser monetären Posten, die Teil der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind, unabhängig davon, aus welcher Währung diese Differenzen resultieren,[3] und unabhängig davon, ob beim Mutter- oder Tochterunternehmen diese Währungsumrechnungsdifferenzen entstanden sind,[4] stets in das sonstige Gesamtergebnis (aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten) einzustellen.[5]

Erst bei Veräußerung oder sonstigem Abgang der Nettoinvestition werden diese im sonstigen Gesamtergebnis abgegrenzten kumulierten Gewinne bzw. Verluste reklassifiziert und im Periodenergebnis erfasst.[6]

[1] Zur Definition vgl. IAS 21.8
[2] Vgl. IAS 21.15.
[3] Vgl. hierzu sowie zur Frage der Absicherung von Währungsdifferenzen aus 2 von der funktionalen Währung abweichenden Währungen zwischen Tochterunternehmen Theile/Behling, in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2019, Kap. 35.36 f.
[4] Vgl. IAS 21.15 A.
[5] Vgl. IAS 21.32 und IAS 21.33.

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