Rz. 132

Nach IFRS 9. Kapitel 5.7.1 c) i. V. m. 5.7.7 ist die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, welche aus der Veränderung des eigenen Kreditrisikos resultiert, grundsätzlich nicht im Periodenergebnis zu erfassen, sondern als Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses aus nie zu reklassifizierenden Posten[1] darzustellen. Ausnahmen bestehen nur für Finanzgarantien und Kreditzusagen aufgrund ihrer Nähe zu den derivativen Finanzinstrumenten[2] und in dem Falle, dass die Aufspaltung der Zeitwertänderung finanzieller Verbindlichkeiten und die unterschiedliche Erfassung der Komponenten innerhalb der Ergebnisrechnung zur Generierung oder Erhöhung von Bewertungsinkongruenzen beitragen würde.[3] Hintergrund der erfolgsneutralen Verrechnung der durch die Veränderung des eigenen Kreditrisikos induzierten Veränderung des beizulegenden Zeitwerts waren die Erfahrungen der Finanzkrise 2008/09, in der Unternehmen bei Verschlechterung ihrer eigenen Kreditwürdigkeit und der dadurch hervorgerufenen Reduzierung des beizulegenden Zeitwerts ihrer finanziellen Verbindlichkeiten einen innerhalb des Periodenergebnisses auszuweisenden Ertrag erfassen mussten, obgleich sich der Nominalbetrag der Schuld und der Zinszahlungen nicht veränderte.[4]

[1] Vgl. auch IFRS 9. BC 5.52 ff., insbesondere IFRS 9. BC 5.55.
[2] IFRS 9. BC 5.43.
[3] Vgl. IFRS 9. Appendix B 5.7.5 ff. Vgl. ergänzend Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 28 Rz. 361 f.
[4] Vgl. Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 205.

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