Rz. 106

Unter dem Steueraufwand sind sowohl die Ertragsteueraufwendungen als auch die Ertragsteuererträge auszuweisen,[1] die nicht auf aufgegebene Geschäftsbereiche (m. a. W. auf das Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen) entfallen.

Die Ertragsteuern umfassen dabei sowohl die effektiven, d. h. die tatsächlich zu leistenden, Ertragsteuern als auch die latenten Ertragsteuern.[2] In Deutschland zählen bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags und die Gewerbesteuer zu den hierunter auszuweisenden Ertragsteuern; bei Personenhandelsgesellschaften ist ausschließlich die Gewerbesteuer als unternehmensbezogene Ertragsteuer hier auszuweisen.[3]

 

Rz. 107

Damit die Ertragsteuern in der GuV-Rechnung als Aufwand bzw. als Ertrag ausgewiesen werden, ist Voraussetzung, dass die Ertragsteuern stets auf Sachverhalte zuzurechnen sind, welche innerhalb des Periodenergebnisses erfolgswirksam zu erfassen sind.[4] So sind zum einen (effektive und latente) Steuern ausgenommen, die sich auf Sachverhalte beziehen, welche im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden. Hierzu zählen gemäß IAS 12.62 derzeit:[5]

  • Steuereffekte auf die Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten gemäß IAS 16.31 bzw. IAS 38.75 (ausgenommen Abgang der Neubewertungsrücklage durch Veräußerung oder sonstigen Abgang des neu bewerteten Vermögenswerts),
  • der Steuereffekt auf die erfolgsneutrale Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten (IFRS 9. Kapitel 5.7.5) sowie auf die Zeitwertänderungen der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte[6] (IFRS 9. Kapitel 5.7.1d)),
  • die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese durch die Veränderung des eigenen Kreditrisikos induziert sind (IFRS 9.Kapitel 5.7.1 c) i. V. m. 5.7.7a)),
  • der Steuereffekt auf den effektiven Teil der Bewertungsergebnisse des Sicherungsinstrumentes im Rahmen eines Cashflow-Hedges oder des Hedges in die Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (IAS 39.95 a) und IAS 39.102 a) bzw. IFRS 9. Kapitel 6.5.11 b) sowie IFRS 9. Kapitel 6.5.13a)),
  • der Steuereffekt auf Änderungen des Zeitwerts von Optionen beim Auftrennen von innerem Wert und dem Zeitwert einer Option und Designation des inneren Werts der Option als Sicherungsinstrument (IFRS 9. Kap. 6.5.15),
  • der Steuereffekt auf Wertänderungen von Forward-Elementen bzw. basis spreads im Fremdwährungsbereich, sofern diese vom Gesamtwert des Forwards bzw. Fremdwährungsderivats getrennt werden und nur das Kassaelement des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird (IFRS 9. Kap. 6.5.16),
  • der Steuereffekt auf die Bewertungsanpassungen der Netto-Schuld (bzw. des Netto-Vermögenswerts) leistungsorientierter Pensionspläne (IAS 19.120 c) sowie
  • im Konzernabschluss der Steuereffekt auf die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung ausländischer Geschäftsbetriebe in eine andere Berichtswährung (IAS 21.39 c).

Weiterhin dürfen auch die (effektiven und latenten) Steuern auf solche Sachverhalte nicht im Periodenergebnis (d. h. nicht unter IAS 1.82 d)) abgebildet werden, die ergebnisneutral und somit ohne Berührung der Gesamtergebnisrechnung verrechnet werden. Hierzu gehören im Einzelnen die folgenden Steuereffekte[7]:[8]

  • Steuereffekt auf die Eigenkapitalanpassung aus der retrospektiven Korrektur wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsfehler (IAS 8.42),
  • Steuereffekt auf die Eigenkapitalanpassung aus der retrospektiven Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 8.22),
  • Steuereffekt auf die Eigenkapitalanpassung aus dem (erstmaligen) Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung (IFRS 1.11),
  • Steuereffekt auf die Verrechnung von Eigenkapitalbeschaffungskosten (IAS 32.37) und
  • Steuereffekt aus dem Abgang der Neubewertungsrücklage durch Veräußerung oder sonstigen Abgang des neu bewerteten Vermögenswerts (IAS 16.41 bzw. IAS 38.87).
 

Rz. 108

Für die unter IAS 12.82 d) auszuweisenden Ertragsteuern sind des Weiteren noch folgende sowohl die effektiven als auch die latenten Steuern betreffenden Offenlegungspflichten zu beachten, die im Anhang zu erfüllen sind:

  • Angabe des periodenfremden Steueraufwands gemäß IAS 12.80 b) (u. a. Steuerkorrekturen aufgrund von Betriebsprüfungen, Effekte aus Steuersatzänderungen auf die latenten Steuern),
  • Angabe des Betrags des Steueraufwands (bzw. -ertrags), der aus der prospektiven Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 8.25) oder aus der prospektiven Korrektur wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsfehler (IAS 8.45) resultiert (IAS 12.80 h).

Darüber hinaus sind im Anhang die Komponenten des latenten Steueraufwands bzw. -ertrags aufzugliedern. Bezogen auf die Position Steueraufwand nach IAS 1.82d sind folgende Offenlegungsvorschriften relevant:

 
Tatsächlicher Steueraufwand gesamter tatsächlicher Steueraufwand (IAS 12.80 a))
  periodenfremder...

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