Rz. 96

Obwohl die Finanzerträge nicht im Mindestgliederungsschema des IAS 1.82 aufgeführt sind, darf keine Saldierung mit den Finanzierungsaufwendungen stattfinden und dementsprechend dürfen die Finanzierungsaufwendungen nicht als Saldogröße interpretiert werden. Das IFRIC interpretiert unter Verweis auf das in IAS 1.32 enthaltene Saldierungsverbot den in IAS 1.82 genannten Posten "finance costs" als Bruttoposition[1] und verlangt daher den von IAS 1.82 b) getrennten Ausweis der finance revenues.[2]

Negative Einlagenzinsen sollen nach Auffassung des IFRS IC weder mit den Finanzerträgen saldiert ausgewiesen noch als Zinsaufwand dargestellt werden; bei Wesentlichkeit sind diese als eigener Posten auszuweisen (z. B. übrige Finanzaufwendungen).[3]

 

Rz. 97

Die Finanzerträge umfassen sämtliche Erträge aus der finanzwirtschaftlichen Kapitalanlage und der Kapitalbeschaffung.[4] Diese schließen nicht nur die laufenden Erträge, sondern auch einmalige Erträge, z. B. Abgangserfolge[5], ein.

 

Rz. 98

Zu den Finanzerträgen zählen daher insbesondere:

  • Zinsen auf Bankguthaben, Ausleihungen und Forderungen,
  • Dividenden aus den nicht at Equity bewerteten Unternehmen,[6]
  • Ertrag aus der Aufzinsung von un- oder niedrig verzinslichen Forderungen (Abgrenzung der Zinserträge nach der Effektivzinsmethode),[7]
  • Ertrag aus der Wertaufholung von finanziellen Vermögenswerten,
  • Zinsertrag auf den Netto-Investitionswert von Leasingforderungen des Leasinggebers im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverhältnissen (IFRS 16.90 a) (ii)),
  • Gewinne aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten IFRS 9. Kapitel 5.7.1,
  • Gewinne aus Fair Value Hedges gemäß IAS 39.89 bzw. IFRS 9. Kapitel 6.5.8 a),
  • im Periodenergebnis erfasste Gewinne aus ineffektiver Sicherung gemäß IAS 39.89 und IAS 39.95 b) bzw. IFRS 9. Kapitel 6.5.11 c),[8]
  • Ertrag aus der Umschuldung von aufgenommenen Krediten,
  • Veräußerungsgewinn aus dem Abgang von Finanzinstrumenten und Beteiligungen (einschließlich der Reklassifizierung der Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung ausländischer Konzernunternehmen in eine andere als die funktionale Währung),[9]
  • Währungsumrechnungsgewinne aus der Umrechnung monetärer Posten,[10]
  • im Falle des Vorliegens eines Netto-Vermögenswerts aus leistungsorientierten Pensionsplänen: Netto-Zinsen auf den Netto-Vermögenswert aus leistungsorientierten Pensionsplänen[11] sowie
  • Erträge aus der Erhöhung des Diskontierungssatzes bei (abgezinsten)[12] langfristigen Rückstellungen.
 

Rz. 99

Die Angabepflichten im Zusammenhang mit Finanzerträgen und Finanzierungsaufwendungen ergeben sich aus IAS 1.97 i. V. m. 1.98 sowie IFRS 7. IAS 1.98 d) erwähnt explizit, jedoch nur beispielhaft, Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang von Finanzanlagen, die im Falle der Wesentlichkeit eine separate Angabepflicht auslösen.

IFRS 7 enthält folgende Angabevorschriften, die für Finanzerträge sowie Finanzierungsaufwendungen gleichermaßen relevant sind:

  • Nettogewinne oder -verluste aus der Bewertung der einzelnen Klassen finanzieller Vermögenswerte und Schulden, getrennt nach einzelnen Klassen (IFRS 7.20 a)),
  • (nach der Effektivzinsmethode berechneter) Gesamtzinsertrag und Gesamtzinsaufwand für alle Klassen finanzieller Vermögenswerte und Schulden, ausgenommen der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden, die der Kategorie "at fair value through profit or loss" zugeordnet sind (IFRS 7.20 b)),
  • Erträge und Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen, die nicht in die Zinsberechnung nach der Effektivzinsmethode eingegangen sind (IFRS 7.20 c)), aus

    • finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Schulden, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, und
    • Treuhänder- und anderen fiduziarischen Geschäften, die auf eine Vermögensverwaltung für fremde Rechnung einzelner Personen, Sondervermögen, Pensionsfonds und anderer institutioneller Anleger hinauslaufen,
  • getrennte Angabe der Gewinne und Verluste der in der GuV- bzw. Gesamtergebnisrechnung erfassten Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten[13] (IFRS 7.20A);
  • ineffektive Hedge-Gewinne aus Fair Value Hedges (IFRS 7.24 C a) (i));
  • erfolgswirksam erfasste ineffektive Teile der Sicherung mit Cashflow-Hedges und aus der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (IFRS 7.24 C b) (ii));
  • im Periodenergebnis erfasste Reklassifizierung von kumulierten Wertanpassungen aus Cashflow-Hedges oder aus der Translationsanpassung (IFRS 7.24 C b) (iv));
  • Hedge-Gewinne aus der Absicherung von Netto-Positionen, die in einem gesonderten Posten der GuV – separat von den in die Sicherung einbezogenen Positionen – ausgewiesen werden (IFRS 7.24 C b) (vi);
  • Erträge im Zusammenhang mit bereits ausgebuchten Finanzinstrumenten, bei denen noch anhaltende Engagements bestehen (IFRS 7.42 G).

Darüber hinaus haben Leasinggeber nach IFRS 16.90 a) (ii) für die Finanzierungs-Leasingverhältnisse d...

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