Rz. 75

Die sonstigen Aufwendungen stellen seit Wegfall der außerordentlichen Aufwendungen im Rahmen des Improvements Project[1] einen Auffangposten für sämtliche Aufwendungen dar, die sich nicht unter einer der anderen Kategorien von Aufwendungen (übrige operative Aufwendungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufgabe von Geschäftsbereichen, Finanzierungsaufwendungen sowie Verluste aus Beteiligungen, Steuern) erfassen lassen und zugleich nicht die Wesentlichkeitsschwelle erreichen, um als gesonderte GuV-Posten dargestellt zu werden[2]. Hierzu zählen:

  • Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die jedoch weder als Personalaufwendungen noch als Materialaufwendungen oder als (planmäßige) Abschreibungen auszuweisen sind.

    Beispielsweise sind hierunter auch die Aufwendungen für unternehmerische Nebengeschäfte auszuweisen (z. B. Aufwendungen für die unternehmenseigene Kantine, Aufwendungen für Werkswohnungen).

    Darüber hinaus gehören insbesondere auch folgende Aufwendungen hierzu:

    • Verluste aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte[3] einschließlich der Verluste aus dem Re-Measurement und dem Abgang von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen die jedoch nicht die Kriterien für einen aufgegebenen Geschäftsbereich erfüllen,[4]
    • Verluste aus dem Verkauf überschüssiger Materialien (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe),
    • Aufwendungen für die Entsorgung von Abfällen und Altstoffen,
    • Aufwendungen aus der Zeitwertbewertung von Finanzinvestitionen bei Anwendung des Zeitwertbewertungsmodells nach IAS 40.33 ff.,[5]
    • Mietaufwendungen einschließlich Aufwendungen aus kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen über Vermögenswerte von geringem Wert, die gem. IFRS 16.5 nicht nach dem allgemeinen Leasingbilanzierungsmodell für Leasingnehmer abgebildet werden[6] a,
    • Aufwendungen aus Drohverlustrückstellungen,[7]
    • Aufwendungen aus Schadensereignissen, unabhängig von ihrer Häufigkeit und dem Ausmaß des Schadens,
    • Konventionalstrafen,
    • Aufwendungen zur Bildung sonstiger Rückstellungen (vgl. aber Rz. 76),
    • Forschungsaufwendungen (IAS 38.42) und Entwicklungsaufwendungen, die nicht die Kriterien für die Aktivierung gemäß IAS 38.57 erfüllen[8] und keinen der vorstehend genannten Aufwandsposten betreffen,[9]
    • Aufwendungen aus der Währungsumrechnung von Fremdwährungsposten in die funktionale Währung,[10]
    • Wertminderungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen[11] sowie Ausbuchung von Forderungen wegen Uneinbringlichkeit,
    • sonstige Steuern, die nicht aktivierungspflichtig sind, keine durchlaufenden Kosten darstellen oder offen von den Umsatzerlösen abgesetzt werden[12] und den anderen operativen Aufwendungen nicht zuordenbar sind (z. B. Grundsteuer, Kfz-Steuer),
    • periodenfremde Ausgaben, z. B. geleistete Erstattungen für frühere Jahre,
    • Aufwendungen aus Kassenminderbeträgen,
    • im Zahlungsverkehr entstehende Aufwendungen aus Rundungsdifferenzen.
  • Aufwendungen, die für das Unternehmen als Ganzes entstehen, z. B. Kosten für die Hauptversammlung (einschließlich Unternehmenspublizität), Beiträge zu Berufs- und Industrievereinigungen, Aufsichtsrat.
  • Sonstige Aufwendungen, die zuvor, d. h. vor Verabschiedung des Improvements Project, als außerordentliche Aufwendungen zu erfassen gewesen wären. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die sowohl ungewöhnlich der Art nach als auch selten hinsichtlich des Auftretens sind und nicht dem Finanz- und Beteiligungsbereich oder den Steuern zuordenbar sind[13] (z. B. Schäden aus Naturkatastrophen, Verluste durch Enteignung).
 

Rz. 76

Nach IAS 1.97 i. V. m. 1.98 sind wesentliche Aufwandsposten entweder unmittelbar in der GuV-Rechnung (bzw. dem GuV-Abschnitt der GuV- und sonstigen Gesamtergebnisrechnung) oder gesondert im Anhang anzugeben. Wesentlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Posten aufgrund ihrer Größe, Art oder Häufigkeit von solcher Bedeutung sind, dass ihre Darstellung eine entscheidungsrelevante Information für die Abschlussadressaten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens beinhaltet. IAS 1.98 führt – nicht abschließend – einige Beispiele auf. Aufgrund der Aufzählung unter IAS 1.98 sind insbesondere die folgenden Sachverhalte bei Wesentlichkeit von der gesonderten Ausweis- bzw. Angabepflicht betroffen:

  • Aufwendungen für die Restrukturierung von Unternehmen (IAS 1.98 b)),
  • Verluste aus der Veräußerung von Posten der Sachanlagen (IAS 1.98 c)) sowie analog Verluste aus der Veräußerung von immateriellen Vermögenswerten und als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien,
  • Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten (IAS 1.98 f)),
  • Aufwendungen für die Bildung sonstiger Rückstellungen und die Zuführung zu den sonstigen Rückstellungen (IAS 1.98 g)).

Unabhängig von der Wesentlichkeit des Postens sind folgende unter den sonstigen Aufwendungen erfasste Posten separat anzugeben:

  • Aufwendungen aus der Zeitwertbewertung der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien gemäß IAS 40.76 d), jedoch saldiert als Nettoverlust aus der Anpassung ...

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