Rz. 68

Unter dem Personalaufwand werden sämtliche Aufwendungen aus Leistungen an Arbeitnehmer ausgewiesen. Ausweispflichtig sind stets die geleisteten Bruttobeträge, d. h. vor Abzug von Steuern[1] und vor Abzug der von den Arbeitnehmern zu tragenden Sozialabgaben. Eine Verpflichtung zum getrennten Ausweis einzelner Komponenten (z. B. Sozialabgaben oder Aufwand für Altersversorgung) in der GuV-Rechnung (bzw. im GuV-Abschnitt) besteht jedoch nicht[2]

Zum Personalaufwand zählen folgende Komponenten:

  • Löhne und Gehälter

Zu den Löhnen und Gehältern zählen insbesondere:

  • Grundvergütungen,
  • Zulagen jeglicher Art,
  • jährliche Sonderzuwendungen,
  • Urlaubsgeld,
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
  • Belohnungen und Prämien (z. B. für Verbesserungsvorschläge),
  • Entschädigungen (Aufwands- oder Betriebsratsmitgliederentschädigung),
  • in Sachwerten oder Sachleistungen gewährte Vergütungen (z. B. private Benutzung des Dienstwagens),
  • Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (einschließlich aktienbasierter Vergütung mit Eigenkapitalinstrumenten und virtuellen Eigenkapitalinstrumenten[3]),
  • sonstige Entgelte (z. B. Mietzuschüsse).
  • für die Arbeitnehmer übernommene (pauschale) Steuern auf Lohn- und Gehaltsbestandteile.
  • Sozialabgaben

Hierzu gehören nur die Pflichtanteile zu den vom Unternehmen zu tragenden Anteilen an der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

  • Aufwendungen für Unterstützung

Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen für beschäftigte und nicht mehr beschäftigte Mitarbeiter sowie deren Hinterbliebene, z. B. Beihilfen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, übernommene Arzt- und Kurkosten, Krankheits- und Unfallunterstützung bei freiwilliger Zahlung, Erholungsbeihilfen.

  • Aufwendungen für Altersversorgung

Hierzu zählen die Altersversorgungsaufwendungen sowohl für die beitrags- als auch für die leistungsorientierten Versorgungszusagen. Im Einzelnen sind hierunter folgende Altersversorgungsleistungen zu erfassen:

  • laufende Pensionen (sowohl lebenslänglich laufende Pensionen als auch zeitlich befristet laufende Pensionen),
  • laufende Sachleistungsverpflichtungen,
  • laufende Dienstleistungen (z. B. medizinische Versorgung),
  • Einmalzahlungen.

Die Altersversorgungsaufwendungen für leistungsorientierte Pläne setzen sich gem. IAS 19.120 aus verschiedenen Komponenten zusammen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich weiter, dass der Dienstzeitaufwand sowie die Netto-Zinsen (sowohl Aufwand als auch Ertrag möglich!) auf die Netto-Schuld (bzw. den Netto-Vermögenswert) aus leistungsorientierten Pensionsplänen stets in der GuV-Rechnung bzw. im GuV-Abschnitt zu erfassen sind; demgegenüber müssen sämtliche Neubewertungen der Netto-Schuld (bzw. des Netto-Vermögenswerts) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen[4] stets im sonstigen Gesamtergebnis (aus nie zu reklassifizierenden Posten) erfasst werden. Eine bestimmte GuV-Position für die Erfassung des erfolgswirksam zu erfassenden Dienstzeitaufwands bzw. der Netto-Zinsen ist nach IAS 19.134 nicht vorgeschrieben.

So ist es beispielsweise zur Steigerung des EBIT zulässig, nur den Dienstzeitaufwand als Bestandteil des Personalaufwands auszuweisen, und den Netto-Zinsaufwand auf die Netto-Schuld aus leistungsorientierten Pensionsplänen als Finanzierungsaufwand darzustellen.[5] Hingegen ist eine Zerlegung der Komponente Netto-Zinsen auf die Netto-Schuld (bzw. den Netto-Vermögenswert) aus leistungsorientierten Pensionsplänen in Zinserträge und Zinsaufwendungen und deren Darstellung in verschiedenen GuV-Positionen nicht zulässig.[6]

Bei Umsetzung der in ED/2019/7 enthaltenen Vorschläge ist der Zinsanteil auf die Netto-Schuld (bzw. den Netto-Vermögenswert) aus leistungsorientierten Pensionsplänen stets in der Finanzierungskategorie und damit getrennt von dem Dienstzeitaufwand (Komponente der betrieblichen Kategorie) auszuweisen.[7]

  • Andere (außer Pensionen) langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Nach IAS 19.153 zählen zu den anderen langfristigen Leistungen an Arbeitnehmer u. a. langfristig fällig vergütete Dienstfreistellungen wie Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit, Urlaub zur persönlichen Weiterbildung oder andere vergütete Dienstfreistellungen (sabbaticals), Jubiläumsgelder, langfristige Erwerbsunfähigkeitsleistungen, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen und aufgeschobene Vergütungen.

Bei Arbeitsteilzeitmodellen finden über einen bestimmten unmittelbar vor der Pensionierung liegenden Zeitraum eine Reduktion der Arbeitszeit (entweder gleichmäßige Verringerung der Arbeitszeit oder Blockmodell, d. h. volle Arbeitszeit in der ersten (Arbeits-)Phase und volle Freistellung in der zweiten (Freistellungs-)Phase) und eine gleichzeitige Aufstockung des Arbeitsentgelts über das der anteiligen Arbeitszeit entsprechende anteilige Äquivalent hinaus statt.[8] Für Arbeitsteilzeitmodelle enthält IAS 19 keine expliziten Regelungen; jedoch gelten die Aufstockungsleistungen nicht mehr – wie vormals – als termination benefits (vergleichbar einer Teilaufgabe des Arbeitsplatzes), sondern sind ebenfalls als ander...

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