Rz. 29

Entsprechend wie in der HGB-Rechnungslegung gelten für die IFRS-GuV-Rechnung die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen, die im Wesentlichen im Conceptual Framework niedergelegt sind. Im Gegensatz zur HGB-Rechnungslegung enthalten die IFRS keine spezifischen Gliederungsvorschriften für Unternehmen, die in einer bestimmten Rechtsform geführt werden oder bestimmte Größenklassen erfüllen. Gleichwohl sehen die IFRS im Einzelfall für Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind, spezifische Angabepflichten, welche sich auf die GuV-Rechnung erstrecken, vor.[1] Auch die speziell für nicht öffentlich rechenschaftslegungspflichtige Unternehmen geschaffene IFRS-SME-Rechnungslegung enthält – im Vergleich zu dem seinerzeitigen Stand der full IFRSs – keine Erleichterung für die GuV-Rechnung und sieht lediglich geringfügige Erleichterungen hinsichtlich der auf die GuV-Rechnung bezogenen Offenlegungspflichten vor. Allerdings unterliegen die finanziellen Vermögenswerte im derzeitigen IFRS-SME einer wesentlich einfacheren Klassifizierung, sodass auch die verschiedenen aufgrund von IFRS 9 vorgeschriebenen Sonderausweise von Erträgen und Aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten in der gegenwärtigen IFRS-SME-Struktur entfallen.[2]

 

Rz. 30

Zu den allgemeinen Prinzipien, die auch Bedeutung für die IFRS-GuV-Rechnung entfalten, zählen insbesondere:

 

Rz. 31

  • Grundsatz der Periodenabgrenzung (IAS 1.27)

Nach dem Grundsatz der Periodenabgrenzung werden die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen in den Perioden erfasst, in denen sie auftreten, und nicht in derjenigen Periode, in der die Zahlungsströme fließen.

Der Grundsatz der Periodenabgrenzung wird durch die Grundsätze zur Erfassung von Aufwendungen und Erträgen konkretisiert.[3]

 

Rz. 32

  • Grundsatz der Unternehmensfortführung (Conceptual Framework (2018). 3.9 und IAS 1.25 f.)

Bei der Erstellung des IFRS-Abschlusses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für einen absehbaren Zeitraum die Annahme der Unternehmensfortführung gilt.[4] Der Prognosezeitraum, den die Unternehmensleitung zur Beurteilung der Fähigkeit der Unternehmensfortführung heranzieht, beträgt mindestens 12 Monate (jedoch keine Beschränkung auf diesen Zeitraum!) nach dem Bilanzstichtag.[5]

 

Rz. 33

vorläufig frei

 

Rz. 34

  • Grundsatz der Relevanz von Informationen (Conceptual Framework (2018). 2.6 ff.)

    Die Relevanz nimmt im Conceptual Framework als fundamentale qualitative Anforderung eine herausragende Stellung ein, da diese Voraussetzung neben der glaubwürdigen Darstellung von Finanzinformationen stets erfüllt sein muss, um einer Information Entscheidungsnützlichkeit zu verleihen.[6]

    Relevanz beschreibt die Eigenschaft bzw. Fähigkeit einer Information, Unterschiede in den Entscheidungen der Nutzer bewirken zu können.[7] Im Vergleich zu der zuvor geltenden Fassung des IAS-Framework (1989) wird eine weichere Definition des Begriffs der Relevanz gewählt, da dort gefordert wurde, dass relevante Informationen wirtschaftliche Entscheidungen der Adressaten beeinflussen.[8] Die Standardsetter begründen die im Conceptual Framework enthaltene vorsichtigere Formulierung der Relevanz damit, dass es praktisch nicht möglich sei, festzustellen, ob und wie bestimmte Informationen die Entscheidungen von Abschlussadressaten tatsächlich beeinflussen, insbesondere da die Abschlussadressaten im Regelfall eine Mehrzahl von Informationsquellen für ihre Entscheidungen heranziehen.[9] Die Relevanz einer Information kann dabei sowohl in ihrem Prognosewert (predictive value) als auch in der Bestätigung bzw. Korrektur vergangener früherer Prognosen (confirmatory value) liegen.[10]

    Zunächst tragen die vom IASB für die GuV-Rechnung vorgeschriebenen Pflichtangaben die Vermutung der Vermittlung relevanter Informationen in sich. Darüber hinaus kann auf den Grundsatz der Relevanz von Informationen insbesondere die gesonderte Offenlegung von Sondereinflüssen in der GuV-Rechnung gestützt werden.[11]

 

Rz. 35

  • Grundsatz der Wesentlichkeit (CF.QC 11)

Wesentlichkeit einer Information ist dann gegeben, wenn das Weglassen, deren fehlerhafte Darstellung oder deren Verschleierung die Entscheidungen der Abschlussadressaten auf Basis der von der Bericht erstattenden Einheit präsentierten Finanzinformationen beeinflussen kann.[12] Die Wesentlichkeit ist dabei stets in Bezug auf die Bericht erstattende Einheit (d. h. unternehmensspezifisch oder konzernspezifisch) auszulegen und hat dabei sowohl einen qualitativen als auch einen quantitativen Aspekt.[13]

Sachverhalte, die ihrer Art nach bereits entscheidungsrelevante Informationen darstellen, sind z. B. die Berichterstattung über neue Segmente oder die Aufgabe von Geschäftsbereichen. In diesen Fällen ist die Wesentlichkeit im Sinne einer quantitativen Größenordnung grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Rz. 36

Auf den Grundsatz der Wesentlichkeit wird insbesondere die Zusammenfassung von Abschlussposten und somit auch GuV-Rechnungsposten gestützt,[14] falls diese unwesentlich sind. Die Wesentlichkeit ist we...

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