Rz. 18
Die Ergebnisermittlungsfunktion wird sowohl in der IFRS-GuV-Rechnung als auch in der IFRS-GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis strikt befolgt.
Rz. 19
Sofern die berichtende Einheit einen Konzernabschluss aufstellt, an dem auch nicht beherrschende Anteilseigner beteiligt sind, besteht sowohl in der IFRS-GuV-Rechnung als auch in der IFRS-GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis die Verpflichtung, die jeweils ermittelte Ergebnisgröße (Periodenergebnis sowie Gesamtergebnis) auf die beherrschenden Anteilseigner und auf die nicht beherrschenden Anteilseigner aufzuteilen und unter der GuV-Rechnung bzw. der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis die jeweils dieses Rechnungslegungsinstrument betreffenden Informationen offenzulegen.[1] Vorschriften zur Darstellung der Ergebnisverwendung[2] innerhalb der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis bestehen nicht.
Jedoch können einzelne Informationen zur Ergebnisverwendung den Kapitalbewegungen der Eigenkapitalveränderungsrechnung entnommen werden (z. B. Rücklagenbewegungen, Dividenden).[3]
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