Rz. 18

Die Ergebnisermittlungsfunktion wird sowohl in der IFRS-GuV-Rechnung als auch in der IFRS-GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis strikt befolgt.

 

Rz. 19

Sofern die berichtende Einheit einen Konzernabschluss aufstellt, an dem auch nicht beherrschende Anteilseigner beteiligt sind, besteht sowohl in der IFRS-GuV-Rechnung als auch in der IFRS-GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis die Verpflichtung, die jeweils ermittelte Ergebnisgröße (Periodenergebnis sowie Gesamtergebnis) auf die beherrschenden Anteilseigner und auf die nicht beherrschenden Anteilseigner aufzuteilen und unter der GuV-Rechnung bzw. der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis die jeweils dieses Rechnungslegungsinstrument betreffenden Informationen offenzulegen.[1] Vorschriften zur Darstellung der Ergebnisverwendung[2] innerhalb der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis bestehen nicht.

Jedoch können einzelne Informationen zur Ergebnisverwendung den Kapitalbewegungen der Eigenkapitalveränderungsrechnung entnommen werden (z. B. Rücklagenbewegungen, Dividenden).[3]

[1] Vgl. IAS 1.81 B a) und b).
[2] Vgl. demgegenüber bspw. die aktienrechtliche Gewinnverwendungsrechnung nach § 158 Abs. 1 AktG.
[3] Vgl. IAS 1.106, 1.106 A i. V. m. 1.107.

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