Rz. 211

Es gelten die Ausführungen zu Abschnitt 4.8.3 entsprechend. In den Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen waren zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Rechnungslegungsvorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes insbesondere auch die Zuführungen zu den Gewinnrücklagen auszuweisen, welche aufgrund der Übergangsvorschriften nach Art. 67 EGHGB erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen einzustellen waren.

Da die h. M. davon ausgeht, dass eine rechtliche Vollentstehung eines Gewinnausschüttungsanspruchs i. S. eines formal vorliegenden Gewinnverwendungsbeschlusses nicht vorliegen muss und es stattdessen als ausreichend anzusehen ist, wenn der Anspruch auf Erhalt der Ausschüttung so gut wie sicher ist (vgl. ergänzend zu den Voraussetzungen einer phasengleichen Gewinnrealisierung Rz. 144) und damit die Regelung des § 272 Abs. 5 HGB ins Leere geht, erübrigt sich nach dieser Auffassung auch eine Position "Einstellung in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage nach § 272 Abs. 5 HGB".

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