Rz. 210
Während üblicherweise Einstellungen in die Kapitalrücklage als erfolgsneutrale Vorgänge die GuV-Rechnung nicht berühren, kommt im Fall vereinfachter Kapitalherabsetzungen gemäß § 240 Satz 2 AktG ausnahmsweise eine derartige Einstellung hier in Betracht.[1]
Gleiches gilt auch für den Fall der vereinfachten Einziehung gem. § 237 Abs. 5 AktG.[2]
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