Rz. 208

Hier sind separat die Verminderungen der gesetzlichen Rücklage, der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, der satzungsmäßigen Rücklagen und der anderen Gewinnrücklagen und der Entnahmen aus dem Genussrechtskapital auszuweisen. Eine Minderung des Genussrechtskapitals mit Eigenkapitalcharakter aufgrund einer Verlustbeteiligung ist wie eine Entnahme aus Rücklagen nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuweisen und bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen.[1]

Eine Saldierung mit Zuführungen oder direkt mit den vorgesehenen Aufwendungen darf nicht erfolgen; bei Verschiebungen innerhalb der Rücklagen müssen Entnahmen und Einstellungen prinzipiell gesondert erfasst werden; in Einzelfällen wird auch eine bloße Umbuchung in der Bilanz als ausreichend angesehen. Bisher akzeptiert wurden ein saldierter Ausweis allein bei der Umwandlung satzungsmäßiger Rücklagen in das gezeichnete Kapital.[2]

Da nach h. M. die Regelung des § 272 Abs. 5 HGB ins Leere geht[3], erübrigt sich eine anderenfalls mögliche Position "Entnahmen aus einer ausschüttungsgesperrten Rücklage" (vgl. auch Rz. 211).

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 897; Emmerich/Naumann, WPg 1994, S. 688.
[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 895; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 436.
[3] Vgl. hierzu IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Abschn. F Rz. 523; Störk/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 277 HGB Rz. 318; Haaker, DB 2015, D. 510; auch der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages scheint letztgenannter Auffassung zuzuneigen, BT-Drucks. 18/5256 S. 83; a. A. Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft (AKBR), BB 2015, S. 876; Drabek, BC 2015, S. 121 f.; Lüdenbach/Freiberg, BB 2015, S. 365.

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