Rz. 207

Dieser Posten weist ergebniswirksame Entnahmen aus der Kapitalrücklage zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags nach den Vorschriften des § 150 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 AktG aus.

Weiterhin sind hierunter Entnahmen auszuweisen, die bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach § 229 Abs. 2 AktG zum Ausgleich von Wertminderungen oder der Deckung sonstiger Verluste dienen. Dagegen sind Entnahmen zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG hier nicht auszuweisen.[1]

[1] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 435; IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 891 .

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