Rz. 192

Dem Grunde nach muss es sich um Erträge handeln, die aufgrund eines der 3 genannten Rechtsverhältnisse (bei Abführungsverträgen bei der Obergesellschaft) anfallen.

 

Rz. 193

Gewinngemeinschaft (Interessengemeinschaft) liegt vor, wenn sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen Gewinn oder den Gewinn einzelner seiner Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen. Dieser Vertragstyp ist für Aktiengesellschaften und KGaA verbindlich in § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG geregelt, aber auch von Unternehmen anderer Rechtsformen abschließbar. Im Gegensatz zu Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen wird bei der Gewinngemeinschaft kein Unter- bzw. Überordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet.[1]

Zu dieser Kategorie von Verträgen gehören jedoch nicht die auftragsbezogenen Arbeitsgemeinschaften und einmalige produktbezogene Gewinnpoolungen ("Gelegenheitsgesellschaften").

Gewinnabführungsverträge sind Verträge, durch die sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (aktienrechtlicher Prototyp des § 291 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AktG). Diesem gleichgestellt ist ein Vertrag über die Führung des Unternehmens für Rechnung eines anderen Unternehmens (§ 291 Abs. 1 Satz 2 AktG).[2]

Teilgewinnabführungsverträge liegen bei Abführung eines Teils des Gesamtgewinns oder der vollen/teilweisen Abführung des Gewinns einzelner Betriebe eines Unternehmens vor (aktienrechtlicher Vertragstyp gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt nach h. M. auch bei einer typischen stillen Gesellschaft vor, sofern nicht nur das eingesetzte Kapital verzinst wird.[3]

Keine Gewinnabführung in diesem Sinne sind die Gewinnbeteiligungen des Managements und der Mitarbeiter.[4] Erträge aus einem "reinen" Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG), bei dem nicht zugleich einer der genannten Unternehmensverträge vorliegt (Ausnahme),[5] oder bei denen sich die Gewinnabführung nur auf einzelne Teilbereiche des Unternehmens bezieht, zählen ebenfalls nicht zu dieser Position (Ausweis unter Position Nr. 9 GKV/Nr. 8 UKV).[6]

 

Rz. 194

Der Höhe nach ist zum einen zu beachten, dass eine Saldierung mit Aufwendungen aus den genannten Rechtsverhältnissen nicht zulässig ist. Bei (Voll-) und Teilgewinnabführungsverträgen von AG und KGaA gilt ferner die Besonderheit der Berücksichtigung des § 158 Abs. 2 AktG bei Ausgleichszahlungen für außen stehende Gesellschafter der Untergesellschaft (Dividendengarantie gemäß § 304 Abs. 1 AktG). Der Ausgleichsbetrag, zu dessen Tragung die Obergesellschaft direkt verpflichtet ist (sogenannte Rentengarantie), muss von dem vereinnahmten Ertrag aus diesem Vertrag abgesetzt werden; reichen die Erträge nicht zur Deckung der Rentengarantie aus, so ist der übersteigende Betrag unter den "Aufwendungen aus Verlustübernahme" (hier unter Position Nr. 12a GKV, siehe Abschn. 4.6.4) auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden (§ 158 Abs. 2 AktG).[7]

Hat hingegen die Obergesellschaft die Untergesellschaft so zu stellen, dass diese die übernommene Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an außen stehende Gesellschafter leisten kann (Rentabilitätsgarantie), so sind die Erträge aus dem Gewinnabführungsvertrag um den Betrag der Dividendengarantie vermindert unter Position Nr. 9a, etwaige übersteigende Beträge und im Verlustfall der Gesamtbetrag aus dem allgemeinen Verlustausgleich und der Dividendengarantie unter Position Nr. 12a (siehe Abschn. 4.6.4) auszuweisen.[8] Die Tochtergesellschaft muss die von ihr zu leistenden Ausgleichszahlungen, soweit sie nicht von der Muttergesellschaft übernommen wurden, als Sonderposten vor dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausweisen.[9]

[1] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 277 HGB Rz. 8.
[2] Vgl. Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 203.
[3] Vgl. z. B. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 277 HGB Rz. 58; Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 277 HGB Rz. 10; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 204.
[4] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 277 HGB Rz. 10.
[5] Vgl. Scheffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 336 Rz. 110, Stand: 8/2018.
[6] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 788.
[7] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 792; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 206.
[8] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 277 HGB Rz. 13; ähnlich IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 793.
[9] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18...

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