Rz. 184

Diese Saldogröße fasst die Komponenten des Betriebsergebnisses (Positionen Nr. 1–8 GKV/Nr. 1–7 UKV) und des Finanzergebnisses (Positionen Nr. 9–13 GKV/Nr. 8–12 UKV) zusammen und subtrahiert hiervon die "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" (Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV). Die im Zuge der Novellierung des Handelsrechts durch das BilRUG neu aufgenommene Zwischenergebnisgröße "Ergebnis nach Steuern" geht auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU[1] durch das BilRUG zurück. Die Einfügung der Zwischensumme "Ergebnis nach Steuern" – in der Richtlinie 2013/34/EU – lässt sich allenfalls dadurch erklären, dass es sich hierbei um eine zwar nicht durch den Mindestausweis in der IFRS-GuV-Rechnung vorgesehene, dennoch in der IFRS-Rechnungslegung häufig eingefügte Zwischensumme (z. B. Ergebnis aus fortgesetzter Geschäftstätigkeit bzw. fortgeführten Aktivitäten)[2] handelt, die insbesondere der Ergebnisabgrenzung zu dem Ergebnisbeitrag nach (Ertrag-)Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen dient.[3] Im Unterschied zu den IFRS schreibt jedoch weder die handelsrechtliche Rechnungslegung noch die Richtlinie 2013/34/EU einen gesonderten Ausweis des Ergebnisbeitrags der aufgegebenen Geschäftsbereiche vor.

 

Rz. 185

Die Bezeichnung der Zwischenergebnisgröße "Ergebnis nach Steuern" suggeriert, dass sämtliche Steuern bereits abgezogen seien. Da im Anschluss an die Zwischenergebnisgröße noch die sonstigen Steuern von dieser Zwischenergebnisgröße abzusetzen sind, ist auch die Bezeichnung dieser Zwischenergebnisgröße irreführend.[4] Dementsprechend schlagen Teile des Schrifttums eine Umbenennung der Zwischenergebnisgröße in "Ergebnis nach Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" vor.[5]

Darüber hinaus ist auch aus erfolgsstrukturanalytischer Perspektive die Aussagekraft einer sich nur durch die sonstigen Steuern vom Jahresüberschuss/‐fehlbetrag unterscheidenden Zwischenergebnisgröße fragwürdig[6], da aufgrund des Kürzungsgebots der Umsatzerlöse um die Umsatzsteuern und die direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (vgl. Rz. 49) die sonstigen Steuern in Deutschland derzeit eine vergleichsweise sehr geringe quantitative Bedeutung haben. Hinzu kommt im Falle der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens noch die weiterhin bestehende Zuordnungsmöglichkeit der direkt auf die einzelnen Funktionsbereiche zuzurechnenden (sonstigen) Steuern (vgl. Rz. 133).

 

Rz. 186

Sofern die sonstigen Steuern entweder unter den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" erfasst sind oder[7] bei Unwesentlichkeit ggfs. auch mit den Ertragsteuern gem. § 265 Abs. 7 Nr. 1 HGB zusammengefasst werden und daher unter den "sonstigen Steuern" keine Beträge mehr verbleiben und weiterhin weder Erträge aus Verlustübernahme (vgl. Rz. 195 ff.) noch Aufwendungen aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags (vgl. Rz. 198 ff.) zu erfassen sind, so sollte es zumindest möglich sein auf einen separaten Ausweis der Zwischensumme "Ergebnis nach Steuern" zu verzichten und stattdessen eine "Doppelposition" "Ergebnis nach Steuern/Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag)" in der GuV auszuweisen.[8]

[1] Vgl. Anhang V und VI.
[2] Vgl. Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl. 2014, § 275 HGB Rz. 355. Vgl. z. B. ThyssenKrupp AG, Geschäftsbericht 2021/2022, S. 166; E.ON Integrierter Geschäftsbericht 2022, S. 199.
[3] Vgl. IAS 1.82 ea). Sofern sonstige Steuern den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzuordnen sind, sind diese bereits im Nettobetrag verrechnet.
[4] Ebenso Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 240; Schüppen, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 53; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 191; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 641.
[5] Vgl. z. B. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Teil F Rz. 875; Reiner, in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 113; Schüppen, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 53; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 191.
[6] Ebenso Rogler, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 112; Schüppen, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 53; ähnlich Wulf, in Kirsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 275 HGB Rz. 214.2, Stand 6/2016.
[7] Vgl. z. B. Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 140.
[8] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Teil F Rz. 875; Reiner, in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 113; Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 240; hingegen weitergehend für einen generellen Verzicht der Zwischensumme "Ergebnis nach Steuern" Kirsch, DStR 2015, S. 667.

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